Präambel VO (EU) 2021/733
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Evonik Nutrition & Care GmbH hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission(2), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 der Kommission(3) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 der Kommission(4) beantragt.
- (3)
- Dem Antragsteller zufolge wurde der Name Evonik Nutrition & Care GmbH in Evonik Operations GmbH geändert. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt.
- (4)
- Diese vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.
- (5)
- Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vertriebsrechte unter dem Namen Evonik Operations GmbH zu ermöglichen, ist es notwendig, den Wortlaut der Zulassung zu ändern.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 vorgenommen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium CECT 4515 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Norel S.A.) (ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 7).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium CECT 4515 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel und einer neuen Verwendung im Tränkwasser für Absetzferkel und Masthühner sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 887/2011 (Zulassungsinhaber: Evonik Nutrition & Care GmbH) (ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 7).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Verlängerung der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, zu seiner Zulassung für Junghennen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 (Zulassungsinhaber: Evonik Nutrition & Care GmbH) (ABl. L 324 vom 6.10.2020, S. 3).
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