Artikel 1 VO (EU) 2021/74

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, werden von der Bedingung gemäß Buchstabe a ausgenommen.;

b)
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein.

Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.

2.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„die spezifizierten Samen oder deren Mutterpflanzen wurden amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling gemäß dem Anhang unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;” ;

b)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten.”

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die „Zusätzliche Erklärung” für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet.;

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der „Zusätzlichen Erklärung” bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISA getestet wurden.

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