Artikel 2 VO (EU) 2021/758
Übergangsmaßnahmen für die vom Markt zu nehmenden Futtermittelzusatzstoffe
1. Vorhandene Bestände an in den Kapiteln I.A und I.C des Anhangs I aufgeführten Futtermittelzusatzstoffen dürfen bis 30. Mai 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2. Aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellte Vormischungen dürfen bis 30. August 2022 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3. Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis 30. Mai 2023 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
4. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dürfen die in Anhang I Kapitel I.A aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid sowie die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Futtermittel bis 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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