Artikel 5 VO (EU) 2021/758

Erzeugnisse, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten

(1) Die in Anhang II aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse” ) sind keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(2) In Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die sich vor 30. Mai 2024 rechtmäßig in Verkehr befinden und als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.