Präambel VO (EU) 2021/758

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Insbesondere Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung sieht spezifische Verfahren zur Neubewertung von Zusatzstoffen vor, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) und der Richtlinie 82/471/EWG des Rates(3) zugelassen wurden.
(2)
Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die innerhalb einer bestimmten Frist keine Meldung gemäß Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorgelegt wurde. Dieselbe Verpflichtung gilt für Futtermittelzusatzstoffe, für die vor Ablauf der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden oder für die zwar ein Antrag gestellt, später jedoch wieder zurückgezogen wurde.
(3)
Solche Futtermittelzusatzstoffe sollten daher vom Markt genommen werden. Da in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht zwischen befristeten und unbefristeten Zulassungen unterschieden wird, ist es im Interesse der Klarheit angezeigt, die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen vorzusehen, deren befristete Zulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG bereits abgelaufen ist.
(4)
Bei Futtermittelzusatzstoffen, für die Anträge nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien gestellt oder nur für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien zurückgezogen wurden, sollte die Marktrücknahme nur diejenigen Tierarten und Tierkategorien betreffen, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde.
(5)
Aufgrund der Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe sollten die Bestimmungen über deren Zulassung aufgehoben werden, sofern diese Bestimmungen noch in Kraft sind. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 358/2005(4) entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte die Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission(5) aufgehoben werden, da beide Einträge in deren Anhang aufgrund der Rücknahme von Beta-Karotin zur Verwendung für Kanarienvögel vom Markt gemäß Anhang I Kapitel I.A Teil 2 und infolge der Zulassung von Canthaxanthin zur Verwendung für Ziervögel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission(6) gestrichen werden. Ferner ist es infolge sowohl der Zulassung von Canthaxanthin durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 als auch der Rücknahme dieses Zusatzstoffs für nicht zugelassene Tierarten und Verwendungen vom Markt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission(7) angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission(8) aufzuheben, in der Rückstandshöchstgehalte für Canthaxanthin festgelegt sind.
(6)
In Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe, deren Zulassung nicht bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen ist, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, innerhalb der vorhandene Bestände an diesen Zusatzstoffen sowie an Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden dürfen; dabei ist die Haltbarkeitsdauer bestimmter Futtermittel, in denen die betreffenden Zusatzstoffe enthalten sind, zu berücksichtigen.
(7)
Die Marktrücknahme der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse schließt nicht aus, dass sie zugelassen werden oder einer Maßnahme hinsichtlich ihres Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unterliegen.
(8)
Bei mehreren Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen (im Folgenden „Erzeugnisse” ) besteht Unsicherheit darüber, ob es sich um Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 handelt. Diese Unsicherheit kann sich aus der Aufnahme bestimmter Erzeugnisse sowohl in das Register der Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als auch in den Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ergeben. Sie kann auch auf Zweifel oder Fragen unterschiedlicher Art zurückzuführen sein, die von den für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden oder von Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf die Einstufung bestimmter Erzeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Leitlinien der Empfehlung 2011/25/EU der Kommission(10), geäußert wurden.
(9)
Eine solche Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Erzeugnisse in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 kann sich nachteilig auf das EU-weite Inverkehrbringen von Futtermitteln auswirken, da die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und anderen Futtermitteln abhängig von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften Auswirkungen auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen hat.
(10)
Um die Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe auszuräumen, sollten entsprechende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Klärung dieses Status ergriffen werden. Solche Maßnahmen würden für eine einheitliche Behandlung der betreffenden Erzeugnisse sorgen, die Arbeit der für amtliche Kontrollen zuständigen nationalen Behörden erleichtern und gleichzeitig den interessierten Wirtschaftsteilnehmern einen Aktionsrahmen mit einem ausreichenden Maß an Rechtssicherheit bieten.
(11)
Um festzustellen, ob Erzeugnisse Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind, sollten die Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen der Empfehlung 2011/25/EU herangezogen werden. Insbesondere sehen diese Leitlinien mehrere Kriterien vor, die bei einer Einzelfallbewertung gleichzeitig zu berücksichtigen sind, damit für jedes einzelne Erzeugnis ein Profil unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale erstellt werden kann. Für die Unterscheidung zwischen Futtermittelzusatzstoffen und Einzelfuttermitteln eignen sich unter anderem Kriterien wie die Herstellungs- und Verarbeitungsmethode, der Grad der Standardisierung oder Reinheit, die Sicherheit und Art der Verwendung sowie die Funktionalität des betreffenden Erzeugnisses. Darüber hinaus sollten aus Gründen der Einheitlichkeit Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften analog eingestuft werden.
(12)
Die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid werden als bereits bestehende Erzeugnisse, für die keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vor Ablauf der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Frist gestellt wurden, in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen. Sie wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission(11) auch in den Katalog der Einzelfuttermittel aufgenommen. Eine erneute Prüfung des Profils dieser Erzeugnisse im Hinblick auf die in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien führte jedoch zu dem Schluss, dass sie als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten. Sie werden insbesondere entsprechend ihren spezifischen Funktionen definiert, die im Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt sind, und ihr Status als Futtermittelzusatzstoff bietet bessere Möglichkeiten für ein effektives Management dieser im Hinblick auf die Sicherheit und Art der Verwendung. Darüber hinaus wird ihrer Einstufung als Zusatzstoff für die Verwendung in Lebensmitteln Rechnung getragen.
(13)
Die Erzeugnisse Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit und Calciumhydroxid müssen aufgrund ihres Status als Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom Markt genommen werden. Für die Rücknahme dieser Zusatzstoffe und von Futtermittel, die diese enthalten, vom Markt sollte jedoch eine längere Übergangsfrist eingeräumt werden, um der Rechtsunsicherheit hinsichtlich ihrer Einstufung Rechnung zu tragen und es interessierten Parteien zu ermöglichen, einen neuen Antrag auf Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu stellen.
(14)
Die meisten der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse sind in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(12) geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten. Sie alle sind jedoch zusätzlich entweder im Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgeführt oder wurden gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vom Markt genommen. Um Rechtssicherheit in Bezug auf den Status dieser Erzeugnisse zu schaffen, wurden ihre jeweiligen Profile anhand der in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien einer Prüfung unterzogen, die zu dem Schluss führte, dass sie nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten.
(15)
Für die Kennzeichnung der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse, die noch als Futtermittelzusatzstoffe auf dem Markt zugelassen sind, und die Kennzeichnung von Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, damit die Futtermittelunternehmer Anpassungen vornehmen können. Außerdem sollten diese Erzeugnisse aus dem Register der Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden.
(16)
Die Erzeugnisse Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat sind in dem mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 geschaffenen Katalog der Einzelfuttermittel enthalten. Allerdings wurden insbesondere von den für die amtlichen Kontrollen zuständigen nationalen Behörden Zweifel an ihrem rechtlichen Status geäußert, was zu einer Prüfung ihrer jeweiligen Profile anhand der in der Empfehlung 2011/25/EU vorgeschlagenen Kriterien führte. Auf Grundlage dieser Prüfung wurde der Schluss gezogen, dass diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten sollten. Insbesondere sind die Eigenschaften von Xylit denen von Mannit und Sorbit, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten, sehr ähnlich, und eine analoge Einstufung von Xylit als Futtermittelzusatzstoff würde für eine einheitliche Behandlung dieser ähnlichen Erzeugnisse sorgen. Darüber hinaus wird der Einstufung von Xylit als Zusatzstoff für die Verwendung in Lebensmitteln Rechnung getragen. Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat sind chemisch eindeutig definierte Stoffe, die gereinigt sind und eine spezifische Funktion gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ausüben, und ihr Status als Futtermittelzusatzstoff bietet bessere Möglichkeiten für ein effektives Management dieser im Hinblick auf die Sicherheit und Art der Verwendung. Darüber hinaus würde eine Einstufung von Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat als Futtermittelzusatzstoffe für Einheitlichkeit mit anderen ähnlichen Erzeugnissen wie z. B. Ammoniumpropionat oder Ammoniumformiat, die als Futtermittelzusatzstoffe gelten, sorgen.
(17)
Aufgrund der Einstufung von Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, die es interessierten Parteien ermöglichen würde, Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Status dieser Erzeugnisse vorzunehmen, einschließlich der Stellung eines Zulassungsantrags und dessen weiterer Bearbeitung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Verfahren.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 68).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (ABl. L 229 vom 3.9.2015, S. 5).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien 70/524/EWG und 82/471/EWG des Rates zugelassener Futtermittelzusatzstoffe und zur Aufhebung der veralteten Bestimmungen über die Zulassung dieser Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 166 vom 29.6.2017, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission vom 4. August 2008 zur Festlegung der Rückstandshöchstgehalte für den Futtermittelzusatzstoff Canthaxanthin zusätzlich zu den in der Richtlinie 2003/7/EG enthaltenen Bedingungen (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 5).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(10)

Empfehlung der Kommission 2011/25/EU vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 75).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

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