ANHANG VO (EU) 2021/761

Die Anhänge I bis IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

b)
In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

c)
In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

d)
In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 9 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Hybridzuchtschweinen in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

b)
In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

c)
In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

d)
In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

b)
In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

c)
In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

d)
In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 5 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

b)
In Abschnitt B wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

c)
In Abschnitt C wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

d)
In Abschnitt D wird im Muster für die Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen in Fußnote 6 folgender Satz angefügt:

Unter „Ergebnis” sind entweder die Angaben oder die Fallnummer zu der Datenbank einzutragen, in der die Angaben verfügbar sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.