Artikel 15 VO (EU) 2021/763

Offenlegung der Hauptmerkmale der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Instrumente

Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, sowie Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Angaben im Einklang mit dem in Artikel 434a der besagten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt offen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.