Artikel 1 VO (EU) 2021/774
Dem Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
- l)
- für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung;
- m)
- für zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Ausgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.