Artikel 1 VO (EU) 2021/775

Die Ausnahmen gemäß Anhang ORIG-2A des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Abkommen” ) gelten für die im Anhang aufgeführten und in die Union eingeführten Erzeugnisse im Rahmen der dort festgelegten Kontingente.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.