Artikel 1 VO (EU) 2021/782
Gegenstand und Ziele
Damit die Fahrgäste wirksam geschützt sind und der Schienenverkehr gefördert wird, sind in dieser Verordnung Vorschriften für den Eisenbahnverkehr festgelegt, die Folgendes betreffen:
- a)
- die Nichtdiskriminierung zwischen Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen und der Bereitstellung von Fahrkarten;
- b)
- die Haftung von Eisenbahnunternehmen und ihre Versicherungspflicht gegenüber den Fahrgästen und deren Gepäck;
- c)
- die Rechte der Fahrgäste bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung von Schienenverkehrsdiensten, der zum Tod, zur Verletzung oder zum Verlust oder zur Beschädigung von deren Gepäck führt;
- d)
- die Rechte der Fahrgäste bei Störungen wie Ausfall oder Verspätung, einschließlich deren Entschädigungsansprüche;
- e)
- präzise Mindestinformationen, auch in Bezug auf die Ausstellung von Fahrkarten, die Fahrgästen in einem barrierefreien Format und rechtzeitig bereitzustellen sind;
- f)
- die Nichtdiskriminierung von und Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;
- g)
- die Festlegung und Überwachung von Dienstqualitätsnormen und das Risikomanagement für die persönliche Sicherheit der Fahrgäste;
- h)
- die Bearbeitung von Beschwerden;
- i)
- allgemeine Durchsetzungsvorschriften.
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