Artikel 12 VO (EU) 2021/782
Durchgangsfahrkarten
(1) Wenn Schienenpersonenverkehrsdienste des Fernverkehrs oder Schienenpersonenverkehrsdienste des Regionalverkehrs von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben werden, bietet dieses Unternehmen für diese Dienste Durchgangsfahrkarten an. Bei anderen Schienenpersonenverkehrsdiensten unternehmen Eisenbahnunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um Durchgangsfahrkarten anzubieten, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 erstreckt sich der Ausdruck „ein einziges Eisenbahnunternehmen” auch auf alle Eisenbahnunternehmen, die demselben Eigentümer gehören oder hundertprozentige Tochtergesellschaften eines der beteiligten Eisenbahnunternehmen sind.
(2) Bei Fahrten, die einen oder mehrere Anschlüsse umfassen, ist der Fahrgast vor dem Fahrkartenkauf darüber zu informieren, ob die Fahrkarte oder Fahrkarten als Durchgangsfahrkarte gilt bzw. gelten.
(3) Für Reisen mit einem oder mehreren Anschlüssen gilt bzw. gelten eine Fahrkarte oder mehrere Fahrkarten, die im Rahmen einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen erworben wird bzw. werden, als Durchgangsfahrkarte, und das Eisenbahnunternehmen haftet nach den Artikeln 18, 19 und 20, wenn der Fahrgast einen oder mehrere Anschlüsse verpasst.
(4) Wenn eine Fahrkarte oder mehrere Fahrkarten im Rahmen einer einzigen geschäftlichen Transaktion erworben wird bzw. werden und der Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter die Fahrkarten auf eigene Initiative kombiniert hat, ist der Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter, der die Fahrkarte oder Fahrkarten verkauft hat, für die Erstattung des im Rahmen dieser Transaktion für die Fahrkarte oder Fahrkarten gezahlten Gesamtbetrags zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 75 % dieses Betrags haftbar, wenn der Fahrgast einen oder mehrere Anschlüsse verpasst.
Das in Unterabsatz 1 genannte Recht auf Erstattung und Entschädigung gilt unbeschadet geltender nationaler Rechtsvorschriften, die Fahrgästen weitergehenden Schadensersatz gewähren.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Haftungsansprüche gelten nicht, wenn auf den Fahrkarten oder einer anderen Unterlage oder in einem elektronischen Format auf eine Weise, die dem Fahrgast die Wiedergabe dieser Information zur späteren Verwendung ermöglicht, angegeben ist, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, und der Fahrgast vor dem Kauf darüber informiert wurde.
(6) Die Beweislast dafür, dass dem Fahrgast die in diesem Artikel genannten Informationen erteilt wurden, liegt bei dem Eisenbahnunternehmen, dem Reiseveranstalter oder dem Fahrkartenverkäufer, das bzw. der die Fahrkarte oder Fahrkarten verkauft hat.
(7) Für die Bearbeitung von unter Absatz 4 fallenden Anfragen und möglichen Beschwerden der Fahrgäste sind die Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter zuständig. Die Zahlung der Erstattung und der Entschädigung gemäß Absatz 4 erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags.
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