Artikel 14 VO (EU) 2021/782
Versicherung und Haftungsdeckung
Ein Eisenbahnunternehmen muss im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU ausreichend versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen, um die Haftpflicht zu decken.
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