Artikel 16 VO (EU) 2021/782

Bestreiten der Haftung

Selbst wenn das Eisenbahnunternehmen bestreitet, für Personenschäden, die einem von ihm beförderten Fahrgast entstanden sind, zu haften, unternimmt es alle zumutbaren Bemühungen zur Unterstützung des Fahrgasts im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten.

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