Artikel 15 VO (EU) 2021/783

Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen

Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien kommen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen für eine Finanzierung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Erwerb trägt dazu bei, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, auch durch Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion (Trittsteine) oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;
b)
der Erwerb der Flächen ist die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;
c)
die erworbenen Flächen sind langfristig Nutzungen vorbehalten, die mit den spezifischen Zielen des LIFE-Programms vereinbar sind; und
d)
die betroffenen Mitgliedstaaten stellen durch Übertragung oder anderweitig sicher, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

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