Artikel 22 VO (EU) 2021/783
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(4) Die Kommission berichtet dem Ausschuss jährlich über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung der Teilprogramme des LIFE-Programms und über besondere Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms, etwa Mischfinanzierungsmaßnahmen, die mit den aus dem LIFE-Programm zugewiesenen Finanzmitteln umgesetzt werden.
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