Artikel 8 VO (EU) 2021/783

Synergien mit anderen Programmen der Union

Die Kommission unterstützt die einheitliche Durchführung des LIFE-Programms. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Koordinierung und die Verwirklichung der Kohärenz des Programms mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Sozialfond Plus (ESF+) eingeführten Europäischen Sozialfonds+ (im Folgenden „Europäischer Sozialfond+” ), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, Horizont Europa, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe” und dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 eingeführten Fonds „InvestEU” , um insbesondere Synergien mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten zu schaffen und die Einführung und Replikation von Lösungen, die im Rahmen des LIFE-Programms entwickelt werden, zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten streben Komplementarität auf allen Ebenen an.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

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