Artikel 13 VO (EU) 2021/785
Evaluierung
(1) Bei der Durchführung von Evaluierungen stellt die Kommission sicher, dass sie unabhängig, objektiv und rechtzeitig erfolgen und dass die Evaluierungsstellen in der Lage sind, ihre Arbeit ohne jeglichen Beeinflussungsversuch durchzuführen.
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms.
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
(4) Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rechnungshof und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.
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