Artikel 18 VO (EU) 2021/785

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Bestimmungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Maßnahmen und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Maßnahmen vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

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