Artikel 5 VO (EU) 2021/785
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit einer Einrichtung nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen und Auftragsvergabe sowie in Form der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung.
(3) Im Rahmen des Programms können Mittel für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführte Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere zur Deckung der in der indikativen Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kosten.
(4) Schließt die unterstützte Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung ein, so richtet die Kommission gegebenenfalls einen Koordinierungsmechanismus ein, um die Effizienz und die Interoperabilität der gesamten mit Unterstützung durch Unionsprogramme erworbenen Ausrüstung sicherzustellen.
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