Präambel VO (EU) 2021/795

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Alpha-Cypermethrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen. Die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 der Kommission(4) wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat erneuert. Folglich wurde dieser Wirkstoff in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(5) aufgeführt.
(3)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 musste der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. Oktober 2020 bestätigende Informationen über das toxikologische Profil bestimmter Metaboliten vorlegen. Darüber hinaus waren innerhalb anderer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 genannter Fristen für drei weitere Punkte bestätigende Informationen erforderlich.
(4)
Im Oktober 2020 teilte der Antragsteller der Kommission, dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Behörde mit, dass er zu keinem der vier Punkte, zu denen bestätigende Informationen angefordert wurden, bestätigende Daten vorlegen werde.
(5)
Folglich ist es angezeigt, die Genehmigung für den genannten Wirkstoff zu widerrufen.
(6)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Alpha-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(8)
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Alpha-Cypermethrin enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 7. Dezember 2022 enden.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Alpha-Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 2).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

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