Präambel VO (EU) 2021/797

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die dänische, die deutsche, die französische, die italienische und die polnische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten im Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.12 Absatz 2 einleitender Satz einen Fehler bezüglich des Geltungsbereichs der Kennzeichnungspflicht für feste Gemische, die Titandioxid enthalten.
(2)
Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält in Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.12 zusätzliche Fehler bezüglich der Kennzeichnungspflicht für Gemische, die Titandioxid enthalten.
(3)
Die italienische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2 Anmerkung 10 einen Fehler bezüglich der Gefahreneinstufung von Gemischen, die Titandioxid enthalten.
(4)
Die dänische, die deutsche, die französische, die italienische, die polnische und die tschechische Sprachfassung des Anhangs II und die italienische Sprachfassung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1.

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