Präambel VO (EU) 2021/80

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 27. Februar 2018 erhielt die Kommission von der Dr. Knoell Consult GmbH einen Antrag auf Genehmigung von Kohlendioxid mit Lebensmittelqualität (E 290) als Grundstoff (CAS-Nr. 124-38-9). Der Antrag nahm Bezug auf eine Verwendung als Begasungsmittel nach der Ernte gegen Insekten und Milben.
(2)
Kohlendioxid ist bereits seit dem 1. September 2009 als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt(2) und wird in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(3) aufgeführt.
(3)
Kohlendioxid ist derzeit in mehreren Mitgliedstaaten als Pflanzenschutzmittel zugelassen und wird als solches vermarktet. Die Spezifikation der Stoffidentität in dem Antrag auf Genehmigung als Grundstoff ist mit derjenigen des genehmigten Wirkstoffs identisch.
(4)
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 schließt, wenngleich Lebensmittel gemäß Unterabsatz 3 als Grundstoff gelten, die Genehmigung von Kohlendioxid mit Lebensmittelqualität aus, da ein Stoff — neben anderen Kriterien — nur dann als Grundstoff genehmigt werden kann, wenn er nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Dies ist jedoch zurzeit bei Kohlendioxid mit Lebensmittelqualität der Fall.
(5)
Diese Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Kohlendioxid als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen, wenn die geltende Genehmigung für Kohlendioxid als Wirkstoff abgelaufen ist und alle Zulassungen für aus Kohlendioxid bestehende Pflanzenschutzmittel widerrufen wurden oder abgelaufen sind.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

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