ANHANG II VO (EU) 2021/808
Probenahmeverfahren und Behandlung amtlicher Proben
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1.
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Probenmenge
Die Mindestprobenmengen sind im nationalen Rückstandsüberwachungsprogramm festzulegen. Die Mindestprobenmengen müssen ausreichend sein, um den zugelassenen Laboratorien die Durchführung der erforderlichen Screening- und Bestätigungsanalysen zu ermöglichen. Speziell bei Geflügel, Tieren in Aquakultur, Kaninchen, Zuchtwild, Reptilien und Insekten umfasst eine Probe je nach den Anforderungen der Analysemethoden ein Tier oder mehrere Tiere. Bei Eiern umfasst eine Probe je nach der angewandten Analysemethode mindestens 12 Eier. Falls mehrere Stoffkategorien in einer einzigen Probe mittels verschiedener Analysemethoden analysiert werden müssen, ist der Probenumfang entsprechend zu erweitern.- 2.
- Aufteilung in Teilproben
Jede Probe muss in mindestens zwei gleiche Teilproben aufgeteilt werden, die jeweils die vollständige Durchführung des Analyseverfahrens ermöglichen, es sei denn, eine solche Aufteilung ist technisch nicht möglich oder nach nationalem Recht nicht erforderlich. Die Unterteilung kann am Ort der Probenahme oder im Labor vorgenommen werden.- 3.
- Rückverfolgbarkeit
Jede Probe ist so zu nehmen, dass deren Rückverfolgung zum Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls zur Charge mit den betreffenden Tieren oder zum einzelnen Tier jederzeit möglich ist. Bei Milch können die Proben nach Wahl des Mitgliedstaats an einem der folgenden Orte genommen werden:- 1.
- im Betrieb aus dem Sammelbehälter;
- 2.
- im Molkereibetrieb vor Entleerung des Behälters.
- 4.
- Probenbehältnisse
Die Proben müssen in geeigneten Behältnissen verpackt werden, um ihre Integrität zu gewährleisten und ihre Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Insbesondere müssen die Behältnisse einen Austausch, eine Kreuzkontamination oder eine Zersetzung der Proben ausschließen. Die Behältnisse sind amtlich zu versiegeln.- 5.
- Probenahmebericht
Nach jeder Probenahme ist ein Bericht anzufertigen. Der Probenahmebericht enthält mindestens folgende Informationen:- 1.
- Anschrift der zuständigen Behörden;
- 2.
- Name oder Identifikationscode des Inspektors;
- 3.
- amtliche Code-Nummer der Probe;
- 4.
- Datum der Probenahme;
- 5.
- Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers der Tiere oder der tierischen Erzeugnisse;
- 6.
- Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs des Tieres (bei Probenahme im Betrieb);
- 7.
- Registriernummer des Betriebs/Schlachthofs;
- 8.
- Identifikation des Tieres oder Erzeugnisses;
- 9.
- Tierart(en);
- 10.
- Probenmatrix;
- 11.
- gegebenenfalls in den letzten vier Wochen vor der Probenahme verabreichte Arzneimittel (bei Probenahme im Betrieb);
- 12.
- zu untersuchender Stoff bzw. zu untersuchende Stoffgruppen;
- 13.
- besondere Anmerkungen.
- 6.
- Probenahmebericht für das Labor
Der von den zuständigen Behörden erstellte Probenahmebericht für das Labor muss den Anforderungen des Kapitels 7 von ISO/IEC 17025:2017(1) genügen und mindestens folgende Informationen enthalten:- 1.
- Anschrift der zuständigen Behörden oder benannten Stellen;
- 2.
- Name oder Identifikationscode des Inspektors;
- 3.
- amtliche Code-Nummer der Probe;
- 4.
- Datum der Probenahme;
- 5.
- Tierart(en);
- 6.
- Probenmatrix;
- 7.
- zu untersuchende Stoffe bzw. Stoffgruppen;
- 8.
- besondere Anmerkungen.
- 7.
- Transport und Lagerung
Die Rückstandsüberwachungsprogramme müssen geeignete Lagerungs- und Transportbedingungen für jede Analyten-Matrix-Kombination festlegen, damit Analytenstabilität und Probenintegrität gewährleistet sind. Die Transportzeit muss so kurz wie möglich gehalten werden und die Temperatur beim Transport geeignet sein, die Analytenstabilität zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit ist den Transportbehältnissen, der Transporttemperatur und den Lieferzeiten zum zuständigen Labor zu widmen. Sind Anforderungen des Überwachungsprogramms nicht erfüllt, so unterrichtet das Labor unverzüglich die zuständige Behörde.Fußnote(n):
- (1)
ISO/IEC 17025:2017 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (Kapitel 7.7).
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