ANHANG II VO (EU) 2021/808

Probenahmeverfahren und Behandlung amtlicher Proben

1.
Probenmenge

Die Mindestprobenmengen sind im nationalen Rückstandsüberwachungsprogramm festzulegen. Die Mindestprobenmengen müssen ausreichend sein, um den zugelassenen Laboratorien die Durchführung der erforderlichen Screening- und Bestätigungsanalysen zu ermöglichen. Speziell bei Geflügel, Tieren in Aquakultur, Kaninchen, Zuchtwild, Reptilien und Insekten umfasst eine Probe je nach den Anforderungen der Analysemethoden ein Tier oder mehrere Tiere. Bei Eiern umfasst eine Probe je nach der angewandten Analysemethode mindestens 12 Eier. Falls mehrere Stoffkategorien in einer einzigen Probe mittels verschiedener Analysemethoden analysiert werden müssen, ist der Probenumfang entsprechend zu erweitern.

2.
Aufteilung in Teilproben

Jede Probe muss in mindestens zwei gleiche Teilproben aufgeteilt werden, die jeweils die vollständige Durchführung des Analyseverfahrens ermöglichen, es sei denn, eine solche Aufteilung ist technisch nicht möglich oder nach nationalem Recht nicht erforderlich. Die Unterteilung kann am Ort der Probenahme oder im Labor vorgenommen werden.

3.
Rückverfolgbarkeit

Jede Probe ist so zu nehmen, dass deren Rückverfolgung zum Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls zur Charge mit den betreffenden Tieren oder zum einzelnen Tier jederzeit möglich ist. Bei Milch können die Proben nach Wahl des Mitgliedstaats an einem der folgenden Orte genommen werden:
1.
im Betrieb aus dem Sammelbehälter;
2.
im Molkereibetrieb vor Entleerung des Behälters.

4.
Probenbehältnisse

Die Proben müssen in geeigneten Behältnissen verpackt werden, um ihre Integrität zu gewährleisten und ihre Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Insbesondere müssen die Behältnisse einen Austausch, eine Kreuzkontamination oder eine Zersetzung der Proben ausschließen. Die Behältnisse sind amtlich zu versiegeln.

5.
Probenahmebericht

Nach jeder Probenahme ist ein Bericht anzufertigen. Der Probenahmebericht enthält mindestens folgende Informationen:
1.
Anschrift der zuständigen Behörden;
2.
Name oder Identifikationscode des Inspektors;
3.
amtliche Code-Nummer der Probe;
4.
Datum der Probenahme;
5.
Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers der Tiere oder der tierischen Erzeugnisse;
6.
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs des Tieres (bei Probenahme im Betrieb);
7.
Registriernummer des Betriebs/Schlachthofs;
8.
Identifikation des Tieres oder Erzeugnisses;
9.
Tierart(en);
10.
Probenmatrix;
11.
gegebenenfalls in den letzten vier Wochen vor der Probenahme verabreichte Arzneimittel (bei Probenahme im Betrieb);
12.
zu untersuchender Stoff bzw. zu untersuchende Stoffgruppen;
13.
besondere Anmerkungen.
Je nach Probenahmeverfahren sind Papierfassungen oder elektronische Fassungen des Berichts bereitzustellen. Der Probenahmebericht und seine Fassungen sind so zu erstellen, dass ihre Echtheit und Rechtsgültigkeit sichergestellt sind; zu diesem Zweck kann die Unterzeichnung der Dokumente durch den Inspektor erforderlich sein. Bei Probenahmen im Betrieb kann der Landwirt oder sein Stellvertreter aufgefordert werden, den Original-Probenahmebericht zu unterzeichnen. Das Original des Probenahmeberichts verbleibt bei der zuständigen Behörde, die gewährleisten muss, dass keine unbefugten Personen Zugang zu diesem Originalbericht haben. Falls nötig, kann der Landwirt oder der Eigentümer des Betriebs über die Probenahmen unterrichtet werden.

6.
Probenahmebericht für das Labor

Der von den zuständigen Behörden erstellte Probenahmebericht für das Labor muss den Anforderungen des Kapitels 7 von ISO/IEC 17025:2017(1) genügen und mindestens folgende Informationen enthalten:
1.
Anschrift der zuständigen Behörden oder benannten Stellen;
2.
Name oder Identifikationscode des Inspektors;
3.
amtliche Code-Nummer der Probe;
4.
Datum der Probenahme;
5.
Tierart(en);
6.
Probenmatrix;
7.
zu untersuchende Stoffe bzw. Stoffgruppen;
8.
besondere Anmerkungen.
Der Probenahmebericht für das Labor muss mit der Probe zusammen an das Labor geschickt werden.

7.
Transport und Lagerung

Die Rückstandsüberwachungsprogramme müssen geeignete Lagerungs- und Transportbedingungen für jede Analyten-Matrix-Kombination festlegen, damit Analytenstabilität und Probenintegrität gewährleistet sind. Die Transportzeit muss so kurz wie möglich gehalten werden und die Temperatur beim Transport geeignet sein, die Analytenstabilität zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit ist den Transportbehältnissen, der Transporttemperatur und den Lieferzeiten zum zuständigen Labor zu widmen. Sind Anforderungen des Überwachungsprogramms nicht erfüllt, so unterrichtet das Labor unverzüglich die zuständige Behörde.

Fußnote(n):

(1)

ISO/IEC 17025:2017 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (Kapitel 7.7).

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