ANHANG II VO (EU) 2021/81
In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit (1) | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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23 |
Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. CAS-Nr.: nicht vergeben CIPAC-Nr.: nicht vergeben |
Entfällt | Die zur Herstellung des Extrakts verwendeten Zwiebeln müssen Lebensmittelqualität aufweisen und den Anforderungen an Bulbus Allii Cepae in den WHO-Monografien zu ausgewählten medizinischen Pflanzen (Bd. 1, Genf, 1999) entsprechen. | 17.2.2021 | Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. ist gemäß den besonderen Bedingungen zu verwenden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. (SANTE/10842/2020 Rev2) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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