Artikel 1 VO (EU) 2021/810

Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2021/808 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen

Die Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 2 und 3 der Entscheidung 2002/657/EG gelten jedoch bis zum 10. Juni 2026 weiterhin für Methoden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung validiert wurden.

Für die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1871 genannten Zwecke sollte Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG bis zum 27. November 2022 gelten.

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