Artikel 32 VO (EU) 2021/817

Kumulative und alternative Finanzierung

(1) Bei der Durchführung des Programms wird die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

(2) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(3) Projektvorschläge können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie im Rahmen dieses Programms aufgrund der Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden:

a)
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,
b)
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und
c)
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

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