Artikel 36 VO (EU) 2021/817

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Aktivitäten und die zugrunde liegenden im Jahr 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.

(4) Um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können erforderlichenfalls über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms 2014-2020 durchgeführten und den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen.

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