Artikel 23 VO (EU) 2021/818
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) und unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIA finanzierten Maßnahmen des in Anhang III genannten Logos des Aktionsbereichs MEDIA.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
(3) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
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