Präambel VO (EU) 2021/818

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind.
(2)
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die einer Minderheit angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.” In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ), welche gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, niedergelegt sind, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 bzw. 13 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert.
(3)
In Artikel 3 EUV ist des Weiteren festgelegt, dass es das Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, und dass sie unter anderem den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen hat.
(4)
In der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2018 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur” werden die Ziele für den Kultur- und Kreativsektor dargelegt. Ziel ist es, die Kultur und die kulturelle Vielfalt in den Dienst des sozialen Zusammenhalts und des Wohlergehens der Gesellschaft zu stellen, indem die grenzüberschreitende Dimension des Kultur- und Kreativsektors sowie sein Wachstumspotenzial gefördert wird, zu kulturbasierter Kreativität in den Bereichen Bildung und Innovation zu ermutigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum anzuregen und die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken. Das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm” ) wird zusammen mit anderen Unionsprogrammen und -fonds die neue europäische Agenda für Kultur unterstützen. Der Eigenwert der Kultur und des künstlerischen Ausdrucks sollte erhalten und gefördert werden, und das künstlerische Schaffen sollte im Mittelpunkt des Programms stehen. Dies steht auch im Einklang mit dem Unesco-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist und dem die Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind.
(5)
Um diesen gemeinsamen Raum der kulturellen Vielfalt für die Völker in Europa zu stärken, ist es wichtig, die länderübergreifende Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke, Sammlungen und Produkte, indem der Dialog und der kulturelle Austausch begünstigt wird, sowie die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern sowie Kulturschaffenden zu fördern.
(6)
Die Bewahrung und Aufwertung des kulturellen Erbes erleichtern die freie Teilhabe am kulturellen Leben im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Daher spielt das kulturelle Erbe beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft, bei den Prozessen der nachhaltigen Entwicklung und bei der Förderung der kulturellen Vielfalt eine wichtige Rolle.
(7)
Die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler sowie Kulturschaffenden, einem florierenden und widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor und der Fähigkeit der Künstler sowie Kulturschaffenden, Werke zu schaffen, innovativ zu gestalten, herzustellen und einem größeren und vielfältigeren europäischen Publikum zugänglich zu machen. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem trägt die Förderung von Kreativität und neuem Wissen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Anregung von Innovationen in den industriellen Wertschöpfungsketten bei. Die reiche kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union ist für das europäische Projekt von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig zeichnet sich der europäische Kultur- und Kreativmarkt durch geografische Besonderheiten, sprachliche Besonderheiten oder beiden aus, die zu einer Marktfragmentierung führen können. Daher sind kontinuierliche Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kultur- und Kreativsektor in vollem Umfang vom Binnenmarkt der Union und insbesondere vom digitalen Binnenmarkt profitiert.
(8)
Der digitale Wandel bedeutet einen Paradigmenwechsel für den Kultur- und Kreativsektor. Er hat Gewohnheiten, Beziehungen sowie Produktions- und Verbrauchsmodelle verändert. Dies bringt einige Herausforderungen mit sich. Gleichzeitig bietet der digitale Wandel dem Kultur- und Kreativsektor neue Chancen im Hinblick auf die Schaffung, die Verbreitung und den Zugang zu europäischen Werken, was der europäischen Gesellschaft insgesamt zugutekommt. Das Programm sollte den Kultur- und Kreativsektor ermutigen, diese Chancen zu nutzen.
(9)
Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen, wobei zum einen der Eigenwert und künstlerische Wert von Kultur und zum anderen der wirtschaftliche Wert des Sektors — einschließlich seines umfassenderen Beitrags zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation — zu beachten sind. Das Programm sollte auch die positiven Auswirkungen der Kultur auf den interkulturellen Dialog, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Wissensverbreitung berücksichtigen. Dafür ist ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, ein vielfältiges Publikum zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors. Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch den fortschreitenden digitalen Wandel — beispielsweise die Veränderungen bei der Medienproduktion und -nutzung und die wachsende Bedeutung globaler Plattformen für die Verbreitung von Inhalten — noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden.
(10)
Wie durch die gemäß Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geschaffene Aktion der Union für die Kulturhauptstädte Europas (im Folgenden „Aktion Kulturhauptstädte Europas” ) beispielhaft gezeigt, spielt der Kultur- und Kreativsektor eine wichtige Rolle bei der Stärkung und Wiederbelebung von Gebieten der Union. Damit ist der Kultur- und Kreativsektor ein wesentlicher Faktor, der dem Qualitätstourismus und der regionalen, lokalen und städtischen Entwicklung in der gesamten Union Auftrieb verleiht.
(11)
Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika und Herausforderungen der verschiedenen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines Aktionsbereichs für den audiovisuellen Sektor (im Folgenden „Aktionsbereich MEDIA” ), eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors (im Folgenden „Aktionsbereich Kultur” ) sowie eines sektorübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden.
(12)
Mit dem Programm sollten Maßnahmen und Tätigkeiten mit einem europäischen Mehrwert unterstützt werden, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen, sich für die Bürgerinnen und Bürger Europas positiv auswirken und die Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und des länderübergreifenden Austauschs innerhalb des Kultur- und Kreativsektors fördern. Durch solche Maßnahmen und Tätigkeiten trägt das Programm zur Festigung der europäischen Identität und der europäischen Werte bei und fördert die kulturelle und sprachliche Vielfalt.
(13)
Musik in allen ihren Formen und Ausprägungen, insbesondere zeitgenössische Musik und Live-Musik, ist ein wichtiger Bestandteil der Kultur-, Kunst- und Wirtschaftslandschaft der Union und ihres Erbes. Sie dient dem sozialen Zusammenhalt und ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung. Im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur sollte der Musiksektor deshalb beachtet werden.
(14)
Im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur sollte die Vernetzung kreativer Gemeinschaften gefördert und die grenzüberschreitende und multidisziplinäre Zusammenarbeit unter Nutzung verschiedener Kompetenzen, z. B. künstlerischer, kreativer, digitaler und technologischer Kompetenzen begünstigt werden.
(15)
Im Rahmen des sektorübergreifenden Aktionsbereichs sollen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors genutzt und die gemeinsamen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, bewältigt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. In diesem Zusammenhang tragen die Kontaktstellen für das Programm zur Verwirklichung der Programmziele und zur Programmdurchführung bei.
(16)
Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU-Maßnahmen für den audiovisuellen Sektor erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts durch die Richtlinien (EU) 2019/789(5) und (EU) 2019/790(6) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäische Parlaments und des Rates(8) geänderten Fassung. Die Richtlinien (EU) 2019/789 und (EU) 2019/790 sollen dafür sorgen, dass die europäischen Akteure im audiovisuellen Sektor besser in der Lage sind, Werke zu schaffen, zu finanzieren, herzustellen und zu verbreiten, die in den verschiedenen Medien, beispielsweise Fernsehen, Kino, Video-on-Demand deutlich sichtbar und für das Publikum in einem offeneren und stärker wettbewerbsorientierten Markt innerhalb und außerhalb Europas verfügbar und attraktiv sind. Diese Richtlinien haben zudem zum Ziel, einen gut funktionierenden Markt für Kulturschaffende und Rechteinhaber, insbesondere für Presseveröffentlichungen und Online-Plattformen, zu schaffen und eine faire Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu gewährleisten, wobei diese Aspekte im gesamten Programm berücksichtigt werden sollten. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen ist darüber hinaus eine größere Unterstützung angezeigt, insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. Da sich die Marktbedingungen und die Akteure im audiovisuellen Sektor stets weiterentwickeln, sollten im Rahmen der Durchführung des Programms spezifische Kriterien für die Bestimmung eines unabhängigen Produktionsunternehmens festgelegt werden.
(17)
An dem Programm sollten sich möglichst viele im Kultur- und Kreativsektor tätige Organisationen beteiligen können und sie sollten unabhängig von ihrer geografischen Herkunft einen möglichst breiten Zugang zum Programm haben. Das Programm sollte diese Organisationen und die besten Talente unterstützen, wo auch immer sie sich befinden, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Der Aktionsbereich MEDIA sollte den Unterschieden zwischen den Ländern in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb audiovisueller Inhalte und die Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte und diesbezügliche Verbrauchergewohnheiten sowie insbesondere ihren sprachlichen und geografischen Besonderheiten Rechnung tragen, um fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Beteiligung und die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten auszuweiten und europäischen Talenten, wo auch immer sie sich befinden, zu helfen, grenzüberschreitend und international tätig zu werden. Die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
(18)
Die Sonderaktionen des Programms, wie die durch den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) geschaffene Aktion der Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (im Folgenden „Europäisches Kulturerbe-Siegel” ), die Europäischen Tage des Kulturerbes, europäische Preise für zeitgenössische Musik, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas” haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. Mit dem Aktionsbereich Kultur sollten die Vernetzungsaktivitäten der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten unterstützt werden. Auch sollte in Betracht gezogen werden, die europäischen Preise auf neue Bereiche und Sektoren, insbesondere das Theater, auszudehnen.
(19)
Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer Gemeinschaften. Vor dem Hintergrund der Probleme im Zusammenhang mit der Migration und der Herausforderungen bei der Integration kommt der Kultur eine entscheidende Rolle zu, denn sie bietet Möglichkeiten für den interkulturellen Dialog und trägt zur Integration von Migranten sowie Geflüchteten bei, indem sie diesen hilft, sich als Teil der Aufnahmegesellschaften zu fühlen, und sie fördert die Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften.
(20)
Um zu einer inklusiven Gesellschaft beizutragen, sollte das Programm die kulturelle Teilhabe in der Union, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen und Menschen aus nachteiligen Verhältnissen, fördern und ausweiten.
(21)
Gemäß der Erklärung von Davos vom 22. Januar 2018 mit dem Titel „Eine hohe Baukultur für Europa” sollte ein neuer integrierter Ansatz für die Gestaltung einer hochwertig bebauten Umwelt gefördert werden, der in der Kultur verankert ist, den sozialen Zusammenhalt stärkt, eine nachhaltige Umwelt sicherstellt und zu Gesundheit und Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung beiträgt. Dabei sollte der Schwerpunkt nicht nur auf städtische Gebiete, sondern auch auf die Anbindung von Randgebieten und ländlichen Gebieten gelegt werden. Das Konzept der Baukultur umfasst alle Faktoren, die direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeinschaften haben und daher auf sehr konkrete Weise Inklusivität, Zusammenhalt und Nachhaltigkeit fördern.
(22)
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die künstlerische Freiheit sind wesentliche Voraussetzungen eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors. Insbesondere die Nachrichtenmedien benötigen ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld. Zusammen mit der Richtlinie 2010/13/EU sollte das Programm daher ein freies, vielfältiges und pluralistisches Medienumfeld fördern, indem es Querverbindungen und bereichsübergreifende Aktivitäten zur Unterstützung der Nachrichtenmedien begünstigt. Mit dem Programm sollten Fachkräfte im Bereich der neuen Medien unterstützt und die Entwicklung kritischen Denkens bei den Bürgerinnen und Bürgern durch Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden.
(23)
Mit ihm sollte außerdem das Interesse geweckt und der Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken verbessert werden, insbesondere durch Maßnahmen zur Publikumsentwicklung, einschließlich Filmkompetenz.
(24)
Die grenzüberschreitende Mobilität von Künstlern sowie Kulturschaffenden im Rahmen des Aktionsbereichs Kultur kann zu einem besser vernetzten, stärkeren und nachhaltigeren Kultur- und Kreativsektor in der Union beitragen, da hiermit die Entwicklung von Kompetenzen und die Lernkurve im Kultur- und Kreativsektor beschleunigt, das interkulturelle Bewusstsein erweitert und länderübergreifende gemeinsame schöpferische Tätigkeiten, Koproduktionen und die Verbreitung von Werken gefördert werden.
(25)
Angesichts der Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors sollten die Kooperationsprojekte, insbesondere kleinere Projekte, im Mittelpunkt des Aktionsbereichs Kultur stehen. Daher sollte die Kommission die Teilnahme am Programm erleichtern, indem sie die bürokratischen Verfahren vor allem in der Antragsphase erheblich vereinfacht und bei kleineren Projekten höhere Kofinanzierungssätze zulässt.
(26)
Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV sollten die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen bei allen Maßnahmen des Programms berücksichtigt und, sofern erforderlich, geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. Frauen sind als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen, Künstlerinnen oder Publikum aktiv am Kultur- und Kreativsektor beteiligt. Es kommt allerdings seltener vor, dass Frauen in kulturellen, künstlerischen und kreativen Einrichtungen Entscheidungspositionen bekleiden. Daher sollten mit dem Programm weibliche Talente gefördert werden, um die künstlerische und berufliche Laufbahn von Frauen zu fördern.
(27)
Unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Mitteilung vom 8. Juni 2016 mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen” , die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018(10) gebilligt hat, und der Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2017 zu einer Strategie der EU für die internationalen Kulturbeziehungen sollten europäische Förderprogramme — und insbesondere das Programm — der Bedeutung der Kultur in internationalen Beziehungen und ihrer Rolle bei der Förderung europäischer Werte durch spezielle und gezielte Maßnahmen Rechnung tragen, die so konzipiert sind, dass sie einen deutlichen Einfluss der Union auf der Weltbühne bewirken.
(28)
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas” sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente sicherstellen, dass die Wirkung des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018, das die Kultur vor allem durch einen partizipativen Governance-Ansatz erfolgreich und effizient in andere Politikbereiche integriert hat, anhält, indem sie so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des europäischen Kulturerbes genutzt, ein stärker integriertes Konzept für seine Bewahrung und Wertsteigerung entwickelt und seine dauerhafte Erhaltung, Regenerierung und adaptive Wiederverwendung sowie die Förderung seiner Werte durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsaktivitäten unterstützt werden. Im Kultursektor sollte darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, Künstlern sowie Kulturschaffenden und Kunsthandwerkern, die über Fertigkeiten in traditionellen Gewerben im Zusammenhang mit der Restauration von Kulturerbe verfügen, Unterstützung zu gewähren. Vor allem im audiovisuellen Sektor sind dem Kulturerbe angehörende Werke eine wichtige Quelle der Erinnerung und kulturellen Vielfalt und bieten potenzielle Marktchancen. In diesem Zusammenhang tragen audiovisuelle Archive und Bibliotheken zur Bewahrung und Wiederverwendung sowie neuen Marktentwicklungen für dem Kulturerbe angehörende Werke bei.
(29)
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa” sollte die Union auf ihre Stärken setzen, insbesondere auf ihre Vielfalt, ihre Talente, ihre Werte, ihre Lebensweise und ihre Innovations- und Schaffenskraft.
(30)
Der Erfolg des Programms beruht auf der Entwicklung innovativer und erfolgreicher Projekte, aus denen bewährte Verfahren im Hinblick auf die länderübergreifende europäische Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor abgeleitet werden. Solche Erfolgsgeschichten sollten möglichst unterstützt werden, da mit ihnen neue Geschäftsmodelle, Kompetenzen und traditionelles Wissen gefördert und kreative und interdisziplinäre Lösungen in wirtschaftlichen und sozialen Nutzen umgewandelt werden.
(31)
An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen auch Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie die strategischen Partner der Union teilnehmen können.
(32)
Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(11) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(33)
Drittländer sollten sich bemühen, am gesamten Programm teilzunehmen. Allerdings sollten Drittländer, die die Bedingungen für die Teilnahme an dem Aktionsbereich MEDIA und dem sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen, aber am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, Kontaktstellen für das Programm in ihrem Land einrichten und unterstützen können und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor stimulieren.
(34)
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bedingungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU sollten geprüft und den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei die besondere Lage des audiovisuellen Marktes in dem jeweiligen Land und der Grad der Integration in den Rahmen der europäischen audiovisuellen Politik zu berücksichtigen sind. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Ziele sollten regelmäßig überwacht werden. Ferner sollte die Teilnahme an Maßnahmen, die über den Aktionsbereich MEDIA finanziert werden, im Einzelfall in den relevanten Arbeitsprogrammen festgelegt werden.
(35)
Das Programm sollte die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Organisationen wie der Unesco, dem Europarat, einschließlich Eurimages und die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle (im Folgenden „Informationsstelle” ), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum fördern. Das Programm sollte auch die Erfüllung der Verpflichtung der Union im Hinblick auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die kulturelle Dimension, unterstützen. Was den audiovisuellen Sektor anbelangt, so sollte das Programm gewährleisten, dass die Union weiter einen Beitrag zur Arbeit der Informationsstelle leistet.
(36)
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, sollte das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels durchgängig berücksichtigt und das allgemeine Ziel, 30 % der Haushaltsausgaben der Union zur Verwirklichung der Klimaziele zu verwenden, erreicht wird. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Konzept für nachhaltiges Wachstum sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dem „Grundsatz der Schadensvermeidung” entsprechen. Entsprechende Maßnahmen sollten — ohne den grundlegenden Charakter des Programms zu verändern — während der Durchführung des Programms ermittelt und umgesetzt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet werden.
(37)
Zur Vereinfachung und Effizienz sollte es der Kommission möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen aufteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen während der Durchführung des Programms zuweisen, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. Die Kommission sollte den Begünstigten einen vorläufigen Zeitplan für die Bindung der einzelnen Jahrestranchen mitteilen.
(38)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.
(39)
Der „LUX — der Europäische Publikumsfilmpreis des Europäischen Parlaments und der Europäischen Filmakademie” hat sich als ein besonderer europäischer Preis etabliert, mit dem europäische Filme unterstützt und verbreitet werden, die die europäische Identität und die europäischen Werte über nationale Grenzen hinweg widerspiegeln und sich auf die Zusammenarbeit mit einer Gemeinschaft renommierter Filmschaffender und europäischer Filmorganisationen und -netzwerke stützen.
(40)
Seit seiner Gründung hat das Jugendorchester der Europäischen Union einzigartige Expertise bei der Förderung des Zugangs zu Musik sowie des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und der Verständigung durch Kultur erworben und gleichzeitig die internationale Karriereentwicklung und Ausbildung junger Musiker gefördert. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das durch eine Entschließung des Europäischen Parlaments geschaffen wurde und kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen und transparenten Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Dieser besondere Beitrag zur kulturellen Vielfalt und Identität Europas sollte beispielsweise dadurch anerkannt werden, dass Maßnahmen vorgesehen werden, bei denen sich das Jugendorchester der Europäischen Union und ähnliche europäische kulturelle Einrichtungen um eine Teilnahme bewerben können. Solchen Einrichtungen sollte eine mehrjährige Finanzierung gewährt werden, um die Stabilität ihrer Arbeit zu gewährleisten.
(41)
Organisationen des Kultur- und Kreativsektor, die einen großen Teil Europas abdecken und im Rahmen ihrer Aktivitäten direkte kulturelle Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger Europas erbringen und die somit möglicherweise direkten Einfluss auf die europäische Identität haben, sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.
(42)
Um die effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass alle mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten einen europäischen Mehrwert gewährleisten. Ferner ist es erforderlich sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten komplementär sind. Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in eng miteinander verbundenen Politikbereichen sollten angestrebt werden — wobei sicherzustellen ist, dass potenzielle Begünstigte die unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten kennen — sowie mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union.
(43)
Die finanzielle Unterstützung sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten.
(44)
Es ist wichtig, dass mit dem Programm die strukturellen Herausforderungen des europäischen Kultur- und Kreativsektors angegangen werden, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden. Das Programm erfasst auch die grundlegende Rolle, die die europäische Kultur und die europäischen Medien für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und ihre Befähigung, fundierte Entscheidungen zu treffen, spielen. Das Programm sollte zusammen mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union und „NextGenerationEU” die kurzfristige Erholung des Kultur- und Kreativsektors unterstützen, seine langfristige Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit verbessern, sodass er potenzielle größere Krisen künftig bestmöglich bewältigen kann, und seinen digitalen und ökologischen Wandel begleiten.
(45)
Die politischen Ziele dieses Programms werden insbesondere auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten(13) Programms „InvestEU” 2021-2027 verfolgt, die unter anderem weiterhin kleinen und mittleren Unternehmen und Organisationen des Kultur- und Kreativsektors den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern.
(46)
Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Programms sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl der fraglichen Projekte sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen Maßnahmen erforderlich ist, Mitglieder der Ausschüsse, die solche Vorschläge bewerten (im Folgenden „Evaluierungsausschüsse” ), können externe Sachverständige sein. Bei der Auswahl der externen Sachverständigen sollte auf deren beruflichen Hintergrund und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den entsprechenden Ausschüssen geachtet werden.
(47)
Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von qualitativen und quantitativen Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen. Eine solche Überwachung und die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollte sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern.
(48)
Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Erhebung und Analyse von Daten und der Messung der Wirkung kulturpolitischer Maßnahmen sollte die Kommission helfen, Fakten und statistische Daten über die Trends und Entwicklungen im Kultur- und Kreativsektor zu sammeln, indem sie auf ihr Fachwissen und das Fachwissen anderer einschlägiger Forschungseinrichtungen zurückgreift, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die erhobenen Daten Bericht erstatten.
(49)
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(14) (im Folgenden „MFR 2021-2027” ) anzugleichen.
(50)
Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel(15) bilden soll.
(51)
Die Haushaltsordnung findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, auch für Dritte, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(52)
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und die Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung, insbesondere des Antragsverfahrens, zugunsten aller Beteiligten sowie das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit den Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.
(53)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(18) und (EU) 2017/1939(19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(54)
Es sollte möglich sein, qualitätsvolle Vorschläge für Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind, aber aufgrund von Haushaltszwängen nicht in seinem Rahmen finanziert werden können, auf der Grundlage spezifischer Kriterien mit einem Exzellenzsiegel auszuzeichnen. Durch die Auszeichnung mit einem Exzellenzsiegel wird die Qualität des Vorschlags anerkannt und die Suche nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder des Europäischen Sozialfonds Plus vereinfacht. Bei Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden könnten, sollten die entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zusätzliche Informationen enthalten.
(55)
In Anbetracht des Artikels 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der Union” sollte dem besonderen Beitrag der in jenem Artikel genannten Regionen zur kulturellen Vielfalt der Union sowie ihrer Rolle bei der Förderung des Austauschs — auch durch Mobilität — und der Zusammenarbeit mit Menschen und Organisationen aus Drittländern, insbesondere aus ihren Nachbarländern, Rechnung getragen werden. Gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates(21) und unter Berücksichtigung des Beitrags der überseeischen Länder und Gebiete zum internationalen kulturellen Einfluss der Union können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Programmziele und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Dadurch sollten die Menschen die Möglichkeit erhalten, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.
(56)
Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Entwicklung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und die Überprüfung der Indikatoren des Programms zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(57)
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden muss. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, können jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Unionsmitteln gefördert werden. Gemäß Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, auch nicht mit Unionsmitteln gefördert werden, wenn es sich dabei um Beiträge zu Betriebskosten handelt, und ist die Finanzhilfevereinbarung innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten zu unterzeichnen. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle — vorzusehen, dass Aktivitäten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind.
(58)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.
(59)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) ausgeübt werden. Insbesondere sollten die Fristen, wie in dieser Verordnung vorgesehen, verhältnismäßig sein und den Ausschussmitgliedern frühzeitig und effektiv die Möglichkeit geben, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.
(60)
Es sollte sichergestellt werden, dass das mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) aufgestellte Programm Kreatives Europa 2014-2020 (im Folgenden „Programm 2014-2020” ) ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen des Programms 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.
(61)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf die Gleichheit von Frauen und Männern und des Rechts, nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert zu werden, wie sie in den Artikeln 21 und 23 der Charta verankert sind, zu gewährleisten. Diese Verordnung steht außerdem in Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(62)
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(63)
Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.
(64)
Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 87.

(2)

ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 37.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 934) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (ABl. C 169 vom 5.5.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas” im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1).

(5)

Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82).

(6)

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(7)

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(8)

Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).

(9)

Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

(10)

ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 253.

(11)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(12)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(14)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(15)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(16)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(21)

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(22)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24)

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

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