ANHANG I VO (EU) 2021/819

SATZUNG DES EUROPÄISCHEN INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUTS

ABSCHNITT 1

(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Kommission auf transparente Weise ernannten Mitgliedern, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft widerspiegeln. Diese Ernennung erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Die Ernennung erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung. Die Kommission kann die Amtszeit auf Vorschlag des Verwaltungsrats einmal um zwei Jahre verlängern.

Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats bemüht sich die Kommission nach besten Kräften um eine ausgewogene Vertretung von Personen mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung (einschließlich beruflicher Bildung), Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern und in geografischer Hinsicht sowie um die Berücksichtigung des Umfelds für Bildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission eine Auswahlliste von Kandidaten zum Zweck der Ernennung eines bzw. mehrerer Mitglieder. Die Kandidaten auf der Auswahlliste werden auf der Grundlage des Ergebnisses eines vom EIT eingeleiteten transparenten und offenen Verfahrens ausgewählt.

Die Kommission ernennt das Mitglied bzw. die Mitglieder nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied ernannt. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden.

Die Kommission ernennt bis zum 29. November 2022 drei zusätzliche Mitglieder des Verwaltungsrats, damit die Zahl seiner Mitglieder 15 beträgt. Die vor dem 28. Mai 2021 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Mandat bis zum Ende aus; eine Wiederernennung ist nicht möglich.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus eigener Initiative das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats beenden, insbesondere um dessen Integrität zu wahren.

(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Auftrag und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.
(3)
Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied des EIC-Rats oder andere Interessenträger als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(4)
Der Verwaltungsrat übt seine Zuständigkeiten unter der Aufsicht der Kommission zum Zwecke der Durchführung des Auftrags des EIT und der Erreichung seiner Ziele gemäß Artikel 3 aus.

ABSCHNITT 2

(1)
In Ausübung seiner Aufgabe zur Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten des EIT und der KIC trifft der Verwaltungsrat strategische Entscheidungen. Er soll insbesondere folgende Entscheidungen treffen:

a)
nach Konsultation der bestehenden KIC und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen die Annahme und Veröffentlichung des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für die SIA,
b)
die Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts des EIT,
c)
die Annahme fundierter Kriterien sowie präziser und transparenter Verfahren für eine ergebnisorientierte Finanzierung der KIC, einschließlich der Annahme des Beschlusses über den Höchstbetrag des Finanzierungsbeitrags des EIT für die KIC im Hinblick auf die Durchführung des einschlägigen KIC-Geschäftsplans und die Erreichung der in der SIA festgelegten Ziele, einschließlich ihrer Fortschritte auf dem Weg zu finanzieller Tragfähigkeit, in Einklang mit Artikel 10 und unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absätze 4 und 5 festgelegten Anforderungen,
d)
die Annahme des Auswahlverfahrens für die KIC in Einklang mit Artikel 9 sowie der SIA,
e)
die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und Kriterien und gegebenenfalls den Widerruf dieser Benennung,
f)
die Ermächtigung des Direktors, Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC vorzubereiten, auszuhandeln und zu schließen,
g)
die Festlegung der Dauer, des Inhalts und der Struktur der Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 12, die Beauftragung und Ermächtigung des Direktors, Kooperationsvereinbarungen mit den KIC vorzubereiten und auszuhandeln, und die Ermächtigung des Direktors, die ausgehandelten Kooperationsvereinbarungen nach einer Prüfung abzuschließen,
h)
die Ermächtigung des Direktors, Partnerschaftsabkommen mit den KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus vor Ablauf dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 und 11 zu verlängern, sofern die Ergebnisse der in der SIA festgelegten Interimsüberprüfung und umfassenden Überprüfung positiv sind,
i)
die Ermächtigung des Direktors, Finanzhilfevereinbarungen mit anderen juristischen Personen vorzubereiten, zu verhandeln und zu schließen,
j)
die Annahme wirksamer, effizienter, transparenter und kontinuierlicher Überwachungs- und Evaluierungsverfahren, einschließlich einer zweckdienlichen Menge von Indikatoren gemäß den Artikeln 10, 11, 19 und 20, sowie die Aufsicht über die Umsetzung durch den Direktor,
k)
die Annahme angemessener Korrekturmaßnahmen in Bezug auf KIC mit unzureichender Leistung, unter anderem die Senkung, die Änderung oder die Streichung des EIT-Finanzbeitrags zu diesen KIC oder die Beendigung der mit ihnen geschlossenen Partnerschaftsabkommen, auf der Grundlage der Überwachung und Überprüfung der Ergebnisse in Einklang mit den Zielen des EIT und der KIC sowie mit den Artikeln 10, 11 und 18,
l)
die Empfehlung, dass KIC operative Modelle im Hinblick auf Offenheit gegenüber neuen Partnerorganisationen übernehmen,
m)
die Bekanntmachung des EIT in der gesamten Union und weltweit, um dessen Attraktivität zu fördern, und zu diesem Zweck die Ermächtigung des Direktors, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten oder sonstigen Drittländern zu schließen,
n)
die Gestaltung und Koordinierung von Unterstützungsmaßnahmen der KIC zur Stärkung der unionsweiten Wirkung des EIT zugunsten der Entwicklung der unternehmerischen Kapazität und des Innovationspotenzials von Hochschuleinrichtungen sowie gegebenenfalls von Anbietern beruflicher Bildung und zu deren Einbindung in Innovationssysteme, um die Integration des Wissensdreiecks zu verstärken,
o)
die Förderung der Schaffung von Synergien zwischen dem EIT, auch über die KIC, und den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation sowie nationalen und regionalen Finanzierungsprogrammen.

(2)
Zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten strategischen Entscheidungen trifft der Verwaltungsrat die folgenden verfahrensbezogenen und betrieblichen Entscheidungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Aktivitäten des EIT erforderlich sind. Er entscheidet insbesondere über

a)
die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und derjenigen für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT,
b)
die Übertragung bestimmter Aufgaben an den Exekutivausschuss,
c)
die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses, die im Einklang mit der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung steht,
d)
die Annahme eines offenen und transparenten Verfahrens zur Auswahl der Mitglieder des Exekutivausschusses,
e)
die Ernennung und gegebenenfalls die Verlängerung der Amtszeit des Direktors oder seine Amtsenthebung gemäß Abschnitt 5,
f)
die Ernennung des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutivausschusses,
g)
die Annahme eines Verhaltenskodexes bei Interessenkonflikten,
h)
gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen mit definiertem Ziel und festgelegten Aufgaben für einen befristeten Zeitraum,
i)
die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Finanzregelung des EIT,
j)
Festlegung der Arbeitssprachen für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT,
k)
die Einberufung eines jährlichen Treffens mit den KIC auf hoher Ebene,
l)
die Berichterstattung über die Zusammenarbeit der KIC mit anderen europäischen Partnerschaften.

(3)
Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die das Personal des EIT und seine Beschäftigungsbedingungen betreffen, gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) (im Folgenden „Statut” bzw. „Beschäftigungsbedingungen” ), insbesondere

a)
nimmt er geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts an,
b)
übt er im Einklang mit Buchstabe c dieser Nummer in Bezug auf das Personal des EIT die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden ( „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ),
c)
nimmt er gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen an, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann, wobei der Direktor diese Befugnisse weiterübertragen kann,
d)
nimmt er einen Beschluss an, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie der von diesem weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und sie selbst auszuüben oder an eines seiner Mitglieder oder an einen anderen Bediensteten als den Direktor zu übertragen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern.

ABSCHNITT 3

(1)
Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.
(2)
Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil, seine Zustimmung ist jedoch in den Fällen gemäß Nummer 5 erforderlich. Er hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung des Verwaltungsrats vorzuschlagen.
(3)
Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.
(4)
Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und n, Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben e und j sowie Beschlüsse gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(5)
Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben c, e, g, h, j und m, Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 Buchstabe a erfordern die Zustimmung der Kommission, die vom Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat erteilt wird.
(6)
Der Verwaltungsrat holt die Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ein, bevor er Beschlüsse über die Verlängerung oder Beendigung der Partnerschaftsabkommen mit den KIC gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben h und k und über den Abschluss der Kooperationsvereinbarung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe g fasst.

Die in Absatz 1 genannte Stellungnahme ist für den Verwaltungsrat nicht bindend. Sie wird unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Ersuchen darum abgegeben.

(7)
Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder oder auf Antrag des Vertreters der Kommission einberufen werden.

ABSCHNITT 4

(1)
Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2)
Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die vier Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder ausgewählt und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft wider. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.
(3)
Der Exekutivausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats in Zusammenarbeit mit dem Direktor vor.
(4)
Der Verwaltungsrat kann den Exekutivausschuss ersuchen, die Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des Verwaltungsrats zu beaufsichtigen und zu überwachen.
(5)
Der Exekutivausschuss bereitet die Beratungen des Verwaltungsrats über den Entwurf des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für die SIA sowie seine Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Darüber hinaus bereitet der Exekutivausschuss die Beratungen des Verwaltungsrats über den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, den Entwurf des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans und den Entwurf des Jahresabschlusses und der Bilanz vor, bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden.
(6)
Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7)
Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil. Der Vertreter der Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung des Exekutivausschusses vorzuschlagen.
(8)
Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.
(9)
Die Mitglieder des Exekutivausschusses handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Auftrag und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein. Sie erstatten dem Verwaltungsrat regelmäßig über die angenommenen Beschlüsse und über die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben Bericht.

ABSCHNITT 5

(1)
Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Der Direktor ist Bediensteter des EIT und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit eingestellt.
(2)
Er wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Beim Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird das EIT durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(3)
Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit auf einen Vorschlag der Kommission, der die Bewertung der Leistungen des Direktors und die besten Interessen sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EIT berücksichtigt, einmal um bis zu vier Jahre verlängern. Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(4)
Der Direktor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.
(5)
Der Direktor ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet diesem kontinuierlich Bericht über die Entwicklung der Tätigkeiten des EIT und aller in seine Verantwortung fallenden Tätigkeiten.
(6)
Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT,
b)
Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit, Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen und Bereitstellung von für deren Aufgaben notwendigen Informationen,
c)
Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Ausarbeitung des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für eine SIA,
d)
Ausarbeitung der Entwürfe des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat,
e)
Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen dieses Verfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen, unter der Aufsicht des Verwaltungsrats, wobei ein ausführlicher Bericht über das Auswahlverfahren dem in Buchstabe d genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht als Anlage beizufügen ist,
f)
Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss von Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC mit Genehmigung des Verwaltungsrats,
g)
Ausarbeitung und Aushandlung von Kooperationsvereinbarungen mit den KIC und, vorbehaltlich der endgültigen Billigung durch den Verwaltungsrat, deren Abschluss gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a,
h)
Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen mit anderen juristischen Personen mit Zustimmung des Verwaltungsrats,
i)
Organisation der Treffen des Forums der Interessenträger und der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit diesen Gremien unter der Aufsicht des Verwaltungsrats,
j)
Unterzeichnung von Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten oder Drittländern mit Genehmigung des Verwaltungsrats mit dem Ziel, das EIT auf globaler Ebene bekannt zu machen,
k)
Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung, Überprüfung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben der KIC gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe j sowie Durchführung der gemäß Artikel 11 Absatz 6 vom Verwaltungsrat beschlossenen Korrekturmaßnahmen,
l)
Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT unter gebührender Berücksichtigung der Ratschläge der internen Auditstelle,
m)
Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat,
n)
Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt, unter der Aufsicht des Verwaltungsrats,
o)
Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit den Organen der Union, unter der Aufsicht des Verwaltungsrats,
p)
Unterrichtung der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Überwachung, Überprüfung und Evaluierung und Übermittlung der Stellungnahmen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten an den Verwaltungsrat,
q)
unabhängiges und transparentes Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung dessen Auftrags und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz.

(7)
Der Direktor nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden und in dessen Zuständigkeit fallen.

ABSCHNITT 6

(1)
Das Personal des EIT wird direkt vom EIT eingestellt. Für das Personal des EIT gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen und die zu deren Durchführung im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen. Dieser Absatz gilt für Personal, das am 28. Mai 2021 vom EIT eingestellt wird, unabhängig vom Anfangsdatum des jeweiligen Arbeitsvertrags.
(2)
Nationale Experten können für einen befristeten Zeitraum an das EIT abgeordnet werden. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abordnung von nationalen Experten an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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