Präambel VO (EU) 2021/819
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
- (2)
- Die regelmäßigen unabhängigen Evaluierungen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zeigen, dass wesentliche Änderungen erforderlich sind, um das EIT-Modell und die ihm zugrunde liegenden Verfahren weiter zu verbessern. Darüber hinaus wurden bei der Zwischenevaluierung und der Ex-ante-Folgenabschätzung des EIT eine Reihe verbesserungswürdiger Bereiche ermittelt, unter anderem das Finanzierungsmodell der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC), die Integration der KIC in lokale Innovationssysteme, die Offenheit und Transparenz der KIC und die Überwachung durch das EIT. Diese Verordnung bietet auch Gelegenheit, diese Aspekte in Angriff zu nehmen.
- (3)
- Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung dafür, eine solide Basis für Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa sicherzustellen. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung sind jedoch auch gemeinsame Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.
- (4)
- Das EIT wurde errichtet, um die bestehenden Strategien und Initiativen auf Unions- und nationaler Ebene zu ergänzen, indem es die Integration der Elemente des Wissensdreiecks — Hochschulbildung, Forschung und Innovation — in der gesamten Union fördert.
- (5)
- Das EIT sollte zur Stärkung der Innovationskapazität der Union und der Mitgliedstaaten beitragen, um große gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und so zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit in der Union beizutragen.
- (6)
- Das EIT sollte — über seine KIC — darauf abzielen, Innovationssysteme in der gesamten Union auf offene und transparente Weise zu stärken. Zu diesem Zweck sollte das EIT Vernetzung, Integration und Zusammenarbeit ermöglichen und fördern sowie Synergien zwischen den verschiedenen Innovationsgemeinschaften in ganz Europa fördern. Das EIT zielt ferner darauf ab, die strategischen Prioritäten der Union umzusetzen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union beizutragen, einschließlich derer, die in den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal, vom 27. Mai 2020 zum EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan (im Folgenden „Europäischer Aufbauplan” ), vom 19. Februar 2020 zu einer europäischen Datenstrategie, vom 10. März 2020 zu einer KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und vom 10. März 2020 zu einer neuen Industriestrategie für Europa genannt werden, und derer im Zusammenhang mit der Verwirklichung der strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. Darüber hinaus sollte das EIT zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, beitragen, indem es die Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ( „Agenda 2030” ) und das Pariser Übereinkommen, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(5) vereinbart wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), einhält, und zur Verwirklichung des Übergangs zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 beitragen. Dieser Übergang wird nur durch einen Forschungs- und Innovationsschub möglich sein, was die Notwendigkeit unterstreicht, günstige Bedingungen und Investitionen zur Verbesserung der Wissensbasis und der Forschungs- und Innovationskapazität Europas, insbesondere in Bezug auf grüne, klimafreundliche Technologien und Innovationen, zu verstärken.
- (7)
- Das EIT sollte die Offenheit der KIC verbessern, um die kooperativen Verbindungen zu stärken und Synergien zwischen verschiedenen Innovationsgemeinschaften in Europa zu schaffen und dadurch die geografische Vielfalt und Mobilität von Talenten zu erleichtern.
- (8)
- Die prioritären Bereiche und der Finanzbedarf des EIT für einen Zeitraum von sieben Jahren, der den jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) abdeckt, sollten in einer Strategischen Innovationsagenda (SIA) festgelegt werden. Die SIA sollte auf „Horizont Europa” , das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa” ) abgestimmt werden, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichtet wurde, auch in Bezug auf Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung und andere Anforderungen der genannten Verordnung, und die strategische Planung von Horizont Europa sollte dabei berücksichtigt werden. Mit der SIA sollten Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa, mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen des MFR und mit anderen einschlägigen Initiativen, Strategien und Instrumenten der Union sowie nationalen und regionalen Initiativen, Strategien und Instrumenten geschaffen und gefördert werden, insbesondere solchen in den Bereichen Forschung und Innovation, Bildung und Kompetenzentwicklung, nachhaltige und wettbewerbsfähige Industrie, Unternehmertum und regionale Entwicklung. Angesichts der Bedeutung der SIA für die Innovationspolitik der Union und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen auf die Union sollte die SIA vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission angenommen werden. Dieser Vorschlag der Kommission sollte sich auf einen Beitrag des EIT stützen. Dieser Beitrag sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden.
- (9)
- Die Krise infolge des Ausbruchs von COVID-19 hat erhebliche Störungen in den Gesundheits- und Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten verursacht. Die Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der Krise erfordert die Zusammenarbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Das EIT und die KIC sollten flexibel auf bestehende sowie neue und unerwartete Herausforderungen und Prioritäten reagieren und in der Lage sein, Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um ihre Systeme angemessen zu unterstützen. Insbesondere sollten das EIT und die KIC zu den Innovationsanstrengungen beitragen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Einklang mit den Prioritäten des europäischen Grünen Deals, des Europäischen Aufbauplans, der neuen Industriestrategie für Europa und der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu bewältigen, wobei Synergien mit anderen Initiativen und Partnerschaften der Union sicherzustellen sind.
- (10)
- Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die Tätigkeiten des EIT langfristigen strategischen Herausforderungen gewidmet sein, insbesondere in trans- und interdisziplinären Bereichen, einschließlich der Entwicklung innovativer nicht-technologischer Lösungen als notwendige Ergänzung zu technologieorientierten Innovationsaktivitäten. Dabei sollte das EIT den regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft sowie Forschungseinrichtungen, Innovationszentren, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Hochschuleinrichtungen und Industrievertretern fördern.
- (11)
- Das EIT sollte mithilfe der KIC dem Transfer seiner Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Unternehmertum auf das Unternehmensumfeld und deren kommerzieller Nutzung Vorrang verleihen und die Innovations- und unternehmerischen Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen sowie die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen komplementär zum Europäischen Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) sowie zu anderen relevanten Teilen von Horizont Europa und dem mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichteten Programm „InvestEU” unterstützen.
- (12)
- Das EIT sollte seine Tätigkeit im Rahmen von auf Spitzenleistungen ausgerichteten, institutionalisierten Europäischen Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, einschließlich KMU und öffentlichen Unternehmen sowie lokalen Behörden, Sozialunternehmen, einschlägigen gemeinnützigen Organisationen und anderen Beteiligten entfalten. Angesichts des innovativen Charakters bestimmter Unternehmen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen, ihre Organisation oder ihre Produktionsmethoden sollten die Förderung des sozialen Unternehmertums und ein stärkeres Engagement von KMU und Sozialunternehmen angestrebt werden, um deren aktive Teilhabe sicherzustellen. Diese Partnerschaften sollten darauf abzielen, durch die Mobilisierung von Mitteln aus anderen öffentlichen und privaten Quellen finanziell tragfähig zu werden und ein möglichst breites Spektrum einschlägiger neuer Partner anzuziehen und einzubinden. Sie sollten vom Verwaltungsrat im Einklang mit den in der SIA festgelegten prioritären Bereichen und Zeitplänen ausgewählt und als KIC benannt werden, wobei die in der strategischen Planung von Horizont Europa festgelegten Prioritäten zur Bewältigung sich abzeichnender globaler und sozialer Herausforderungen zu berücksichtigen sind. Sie sollten im Einklang mit dieser Verordnung und den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Auswahl Europäischer Partnerschaften auf der Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen, transparenten und auf Spitzenleistungen ausgerichteten Verfahrens ausgewählt werden. Die erste derartige KIC, die so bald wie möglich im Jahr 2022 oder 2023 eingeführt werden sollte, sollte die Kultur- und Kreativwirtschaft betreffen, die zweite, die 2026 eingeführt werden sollte, den Bereich Wasser-, Meeres- und maritime Wirtschaftszweige und Systeme.
- (13)
- Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der KIC ist es erforderlich, spezielle Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC festzulegen, die von den Regeln für die Beteiligung an Horizont Europa und für die Verbreitung der Ergebnisse abweichen. Ebenso könnten für die KIC-Mehrwertaktivitäten gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung nötig sein.
- (14)
- Der Verwaltungsrat sollte die Tätigkeiten des EIT lenken und überwachen und für die Auswahl, Benennung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten der KIC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 und der SIA zuständig sein. Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats sollte die Kommission für eine ausgewogene Vertretung von Personen mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation oder Wirtschaft sowie für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Abdeckung sorgen, wobei Exzellenz ein Leitprinzip sein sollte.
- (15)
- Das EIT sollte eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige externe Evaluierungen der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen jeder KIC organisieren, einschließlich ihrer Fortschritte im Hinblick auf finanzielle Tragfähigkeit, Kosteneffizienz und Offenheit für neue Mitglieder. Diese Evaluierungen sollten Interimsüberprüfungen für die ersten drei Jahre des Partnerschaftsabkommens und die drei Jahre nach einer etwaigen Verlängerung, umfassende Bewertungen, die vor Ablauf des siebten Jahres des Partnerschaftsabkommens durchgeführt werden, und abschließende Überprüfungen vor Ablauf des Partnerschaftsabkommens umfassen. Der Verwaltungsrat sollte gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die KIC ergreifen.
- (16)
- Das EIT sollte die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Korrekturmaßnahmen informieren. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten sollte den Verwaltungsrat und den Direktor in strategisch wichtigen Fragen beraten und das EIT und die KIC beraten und Erfahrungen mit ihnen austauschen. Das EIT sollte die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten organisieren.
- (17)
- Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft und deren Innovationsvermögen und unternehmerische Kapazität zu steigern, sollten das EIT und die KIC in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der Union, und darüber hinaus für sich zu gewinnen, beispielsweise durch Förderung ihrer Mobilität.
- (18)
- Die Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC sollten durch Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen und den leistungsabhängigen Finanzbeitrag des EIT zu den KIC festschreiben. Um den Verwaltungsaufwand für die KIC zu begrenzen und für längerfristige Planungsressourcen und -tätigkeiten zu sorgen, sollte das EIT mit den KIC mehrjährige Finanzhilfevereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren oder, wenn dies für angemessener erachtet wird, jährliche Finanzhilfevereinbarungen schließen. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) sollte das EIT in der Lage sein, für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein solches Partnerschaftsabkommen zu schließen und dieses vorbehaltlich einer positiven Leistung und positiver Ergebnisse der Interimsüberprüfung und der umfassenden Bewertung der KIC um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren zu verlängern. Nach Ablauf des Partnerschaftsabkommens können das EIT und die KIC eine Kooperationsvereinbarung schließen, um die aktive Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten.
- (19)
- Die Hochschulbildung muss als wesentlicher Bestandteil des Wissensdreiecks gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbieter beruflicher Bildung sollten im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Akkreditierungsverfahren über die KIC akademische Grade und Abschlüsse vergeben. In den Partnerschaftsabkommen, Finanzhilfevereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können. Darüber hinaus sollte das EIT die Förderung von akademischen Graden und Abschlüssen mit EIT-Gütesiegel stärken, um ihre Anerkennung außerhalb der EIT-Gemeinschaft zu verbessern und ihre Nutzung auf Programme für lebenslanges Lernen, berufliche Bildung, Qualifizierung, Umschulung und Weiterqualifizierung auszuweiten. Mit seinen Aktivitäten und seiner Arbeit sollte das EIT im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) dazu beitragen, die Mobilität von Studierenden, Forschern und Personal zu fördern, und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen, Mentoring und Coaching bieten.
- (20)
- Um die Haftung des EIT zu regeln und seine Offenheit und Transparenz sicherzustellen, sollten geeignete Regelungen getroffen werden. Entsprechende Regeln für die Organisation und die Funktionsweise des EIT sollten in dessen Satzung festgeschrieben werden.
- (21)
- Das EIT sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und zur Gewährleistung seiner funktionellen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von nationalen Behörden und äußerem Druck seinen Haushalt selbst verwalten; seine Einnahmen sollten einen Beitrag der Union umfassen.
- (22)
- Es wird erwartet, dass die Industrie sowie der Finanz- und der Dienstleistungssektor wesentlich zum Haushalt der KIC beitragen werden. Die KIC sollten insbesondere das Ziel verfolgen, den Anteil der Beiträge aus privaten Quellen und aus mit ihren Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen so weit wie möglich zu steigern und finanzielle Tragfähigkeit anzustreben und spätestens vor Ablauf der 15 Jahre dauernden finanziellen Unterstützung durch das EIT zu erreichen. Die KIC und ihre Partnerorganisationen sollten bekannt machen, dass ihre Aktivitäten im Rahmen des EIT erfolgen und dass sie einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten. Darüber hinaus sollte die Transparenz der Finanzierungen verbessert werden, indem öffentlich zugängliche Informationen darüber, welche Projekte finanziert werden, sowie über die Zuweisung der Mittel bereitgestellt werden.
- (23)
- Für den Finanzbeitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte das Haushaltsverfahren der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß der Haushaltsordnung durch den Rechnungshof erfolgen.
- (24)
- Das EIT sollte sich nach besten Kräften um einen reibungslosen Übergang zwischen den MFR-Zeiträumen bemühen, insbesondere für laufende Tätigkeiten.
- (25)
- Die Einnahmen des EIT sollten den Beitrag der Union aus dem Finanzbeitrag aus Horizont Europa umfassen. Diese Einnahmen sollten außerdem Beiträge aus anderen privaten und öffentlichen Quellen umfassen können.
- (26)
- Das EIT ist eine von der Union geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 70 der Haushaltsordnung und sollte dementsprechend seine Finanzregelung festlegen. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission(10) für das EIT gelten.
- (27)
- Das EIT sollte einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen, der die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Tätigkeiten beschreibt. Außerdem sollte das EIT auf der Grundlage der SIA und im Einklang mit seiner Finanzregelung ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der geplanten Initiative im Hinblick auf die jährliche und mehrjährige Programmplanung erstellen, das es dem EIT gestattet, auf interne und externe Entwicklungen in den Bereichen Forschung, Gesellschaft, Technologie, Hochschulbildung und Innovation und anderen relevanten Bereichen zu reagieren. Dieses einheitliche Programmplanungsdokument sollte dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt werden.
- (28)
- Seit seiner Gründung profitiert das EIT vom Fachwissen seiner Mitarbeiter. Aufgrund des geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 sind einige der Verträge der Mitarbeiter jedoch ohne Verlängerungsmöglichkeit ausgelaufen. Um eine solche Situation in Zukunft zu vermeiden und angesichts der Bedeutung von Fachwissen für den Erfolg der Tätigkeiten des EIT liegt es im besten Interesse des EIT, innerhalb des geltenden Rechtsrahmens alle Anstrengungen zu unternehmen, um qualifiziertes Personal anzuziehen und zu halten.
- (29)
- Die Kommission sollte — insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der SIA — unabhängige, externe Evaluierungen der Funktionsweise des EIT, einschließlich der durch die KIC verwalteten Tätigkeiten, einleiten. Bei diesen Evaluierungen sollte untersucht werden, inwieweit das EIT seinen Auftrag erfüllt und seine Ziele erreicht; zudem sollten die Aktivitäten des EIT und der KIC abgedeckt werden. Dabei sollten der Unionsmehrwert des EIT, die unionsweite Wirkung und die Auswirkungen der Tätigkeiten des Regionalen Innovationsschemas (RIS), die Offenheit, Wirksamkeit, Effizienz, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Sichtbarkeit, die Verbreitung der Ergebnisse, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und die Frage, ob sie mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und diese ergänzen, einschließlich etwaiger Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa, beurteilt werden. Diese Evaluierungen sollten in die Bewertungen von Horizont Europa einfließen, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden.
- (30)
- Das EIT sollte sich nach besten Kräften bemühen, die Terminologie im Zusammenhang mit der Struktur der einzelnen KIC zu straffen, um die Erkennbarkeit des EIT weiter zu vereinfachen und zu verstärken.
- (31)
- Um zur Beseitigung von Innovationsunterschieden in Europa beizutragen, sollte das EIT — insbesondere durch das RIS — wie in der SIA genauer ausgeführt die Innovationskapazität von Ländern und Regionen unterstützen, sich darum bemühen, Innovationssysteme zu stärken, um globale Herausforderungen zu bewältigen, und neue Partnerorganisationen in die KIC integrieren.
- (32)
- Die KIC, die als Innovationstreiber fungieren, sollten die Prioritäten der Strategien der Mitgliedstaaten für intelligente Spezialisierung berücksichtigen und deren Innovationsfähigkeit verbessern, indem sie den regionalen Fähigkeiten und Stärken, Möglichkeiten und Schwächen sowie lokalen Akteuren und ihren Tätigkeiten und Märkten in vollem Umfang Rechnung tragen.
- (33)
- Starke Synergien zwischen dem EIT und dem EIC sind unbedingt zu fördern. Die KIC sollten die Gründung innovativer Unternehmen in enger Synergie mit dem EIC fördern und gleichzeitig Doppelarbeit vermeiden, und die EIT-Begünstigten sollten zusätzlich zu den von den KIC bereitgestellten Diensten Unterstützung durch die EIC-Instrumente beantragen können. Insbesondere Start-up-Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial, die von den KIC unterstützt werden, sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 einen vereinfachten und damit schnelleren Zugang zu EIC-Maßnahmen haben, damit sie rasch expandieren können, während die EIC-Begünstigten von Förderregelungen des EIT profitieren sollten. Um Abschottung zu vermeiden und Synergien und Zusammenarbeit zu fördern, sollten das EIT und der EIC einen gegenseiti-gen und systematischen Informationsaustausch vorsehen. Der Verwaltungsrat sollte Mitglieder des EIC-Rats gegebenenfalls als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen können.
- (34)
- Um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 die Kontinuität der Tätigkeiten des EIT und der KIC sicherzustellen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten, und bestimmte Vorschriften der genannten Verordnung sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.
- (35)
- Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 69.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).
- (4)
Siehe Anhang II.
- (5)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (6)
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
- (8)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- (9)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
- (10)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
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