Artikel 10 VO (EU) 2021/821

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Ausfuhr dieser Güter auf der Grundlage einer nationalen Kontrollliste von Gütern, die dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 erlassen hat und die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 veröffentlicht wurde, eine Genehmigungspflicht vorschreibt und wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können, die im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, einschließlich der Verhütung terroristischer Handlungen, oder aus Menschenrechtserwägungen bedenklich sind.

(2) Lehnt ein Mitgliedstaat eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung ab, so teilt er diese Entscheidung auch der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(3) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, unterrichtet seine Zollbehörden und anderen relevanten nationalen Behörden unverzüglich über diese Genehmigungspflicht und teilt gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission einschlägige Informationen insbesondere zu den betroffenen Gütern und Endverwendern mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden entsprechend.

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