Artikel 13 VO (EU) 2021/821

(1) Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Verordnung werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist. Ist der Vermittler oder der Erbringer der technischen Unterstützung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, werden Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem aus die Vermittlertätigkeiten oder die technische Unterstützung erbracht werden sollen, erteilt.

(2) Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter erteilt und geben den Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, den Endverwender und den genauen Standort des Endverwenders unzweideutig an.

In den Genehmigungen für technische Unterstützung werden der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders unzweideutig angegeben.

Die Genehmigungen sind im gesamten Zollgebiet der Union gültig.

(3) Die Vermittler und die Erbringer von technischer Unterstützung übermitteln der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Dritte, das Bestimmungsland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten oder technischer Unterstützung innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.

(5) Alle Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt B in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

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