Artikel 16 VO (EU) 2021/821

(1) Die zuständige Behörde kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ablehnen und eine von ihr bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Ablehnung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen abgelehnte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit und wird alle drei Jahre überprüft. Bei der dritten Überprüfung ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, die Gründe für die Beibehaltung der jeweiligen Ablehnung zu erläutern.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 7. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.

(4) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten auch für Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß Artikel 13.

(5) Bevor die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung über die Erteilung einer Genehmigung oder über das Verbot einer Durchfuhr befindet, prüft sie alle gemäß dieser Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für einen im Wesentlichen identischen Vorgang verweigert wurde. Dann konsultiert sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die derartige Ablehnungen oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels erlassen haben.

Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie den fraglichen Vorgang als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten. Geht innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten den fraglichen Vorgang nicht als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten.

Sind für die ordnungsgemäße Bewertung des fraglichen Vorgangs weitere Informationen erforderlich, so vereinbaren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Zehntagesfrist. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

Beschließt die zuständige Behörde nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Informationen zur Begründung der Entscheidung.

(6) Alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 23 Absatz 6 genannten Systems.

(7) Die Weitergabe von Informationen gemäß diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 23 Absatz 5 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.

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