Artikel 23 VO (EU) 2021/821

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich

a)
einer Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die befugt sind,

Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen,

Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung gemäß dieser Verordnung zu erteilen,

die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß dieser Verordnung zu verbieten;

b)
der Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 1.

Die Kommission leitet die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden. Der Informationsaustausch kann Folgendes betreffen:

a)
relevante Daten zu den Genehmigungen, die für jede erteilte Genehmigung vorgelegt werden (z. B. Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen Genehmigungen);
b)
zusätzliche Angaben zur Anwendung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Kriterien, die Anzahl der Akteure mit ICP und, soweit verfügbar, Daten über Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus anderen Mitgliedstaaten;
c)
Angaben zu der Analyse, die den Ergänzungen oder geplanten Ergänzungen der nationalen Kontrolllisten gemäß Artikel 9 zugrunde liegt;
d)
Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch risikobasierte Prüfungen, Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und gegebenenfalls Anzahl der Verstöße, Beschlagnahmen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;
e)
Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

(3) Der Austausch von Daten zu Genehmigungen erfolgt mindestens einmal jährlich im Einklang mit Leitlinien, die von der gemäß Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck” zu erstellen sind, und unter gebührender Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter verteidigungspolitischer, außenpolitischer oder nationaler Sicherheitsinformationen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission überprüfen regelmäßig die Durchführung von Artikel 15 auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen und der Analysen dieser Daten. Alle an diesem Austausch Beteiligten wahren die Vertraulichkeit der Gespräche.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(1) und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Informationen gelten entsprechend.

(6) Die Kommission entwickelt im Benehmen mit der nach Artikel 24 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck” ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission zu unterstützen. Das System ist, sofern möglich, von der Kommission mit den elektronischen Genehmigungssystemen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, soweit dies zur Erleichterung dieser direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs erforderlich ist. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und Funktionsweise unterrichtet.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

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