Artikel 25 VO (EU) 2021/821

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck” richtet zur Unterstützung eines Informationsaustauschs und einer direkten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung ein (im Folgenden „Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung” ). Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission, soweit verfügbar, einschlägige Informationen aus, auch über die Anwendung, die Art und die Auswirkungen der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung bewährter Verfahren und zu nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften.

Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch einschlägige Informationen über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden im Hinblick auf risikobasierte Prüfungen, die Aufdeckung und Verfolgung von nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften aus.

Der Informationsaustausch im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung erfolgt vertraulich.

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