Artikel 29 VO (EU) 2021/821

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für einen Informationsaustausch mit Drittländern, um die globale Konvergenz der Kontrollen zu fördern.

Mit den Dialogen können die regelmäßige und gegenseitige Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, sowie der Aufbau von Kapazitäten und die Kontaktaufnahme mit Drittländern unterstützt werden. Die Dialoge können auch dazu beitragen, dass Drittländer effektive Ausfuhrkontrollen einhalten, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen als Vorbild für international bewährte Verfahren entwickelt wurden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln.

Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.

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