ANHANG II VO (EU) 2021/821

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNGEN DER UNION

Die folgenden Abschnitte zeigen die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union für bestimmte Ausfuhren.

A.
AUSFUHREN NACH AUSTRALIEN, ISLAND, JAPAN, KANADA, NEUSEELAND, NORWEGEN, IN DIE SCHWEIZ EINSCHLIESSLICH LIECHTENSTEIN, IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND IN DIE VEREINIGTEN STAATEN

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001

Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten.

Teil 2 – Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:

Australien

Island

Japan

Kanada

Neuseeland

Norwegen

Schweiz, einschließlich Liechtenstein

Vereinigtes Königreich (unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll” ) im Anhang zu dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(1), in dem die Bestimmungen des Unionsrechts aufgeführt sind, auf die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Bezug genommen wird)

Vereinigte Staaten

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, verwendet zu werden oder
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind; oder
c)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich an einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2)
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 ausgeführt werden.
(3)
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig verwenden. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

B.
AUSFUHR VON BESTIMMTEN GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK NACH BESTIMMTEN BESTIMMUNGSZIELEN

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002

Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

1A001,

1A003,

1A004,

1C003.b.,

1C003.c.,

1C004,

1C005,

1C006,

1C008,

1C009,

2B008,

3A001.a.3.,

3A001.a.6.,

3A001.a.7.,

3A001.a.9.,

3A001.a.10.,

3A001.a.11.,

3A001.a.12.,

3A002.c.,

3A002.d.,

3A002.e.,

3A002.f.,

3C001,

3C002,

3C003,

3C004,

3C005,

3C006.

Teil 2 – Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

Südafrika

Südkorea

Türkei

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, verwendet zu werden, oder
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärgüterlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind; oder
c)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2)
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.
(3)
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

C.
AUSFUHR NACH INSTANDSETZUNG ODER ERSATZ

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003

Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

(1)
Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer von Anhang I aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Güter, wenn:

a)
die Güter in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften ausgeführt oder in das Herkunftsland wieder ausgeführt werden, oder
b)
die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

(2)
Folgende Güter sind ausgeschlossen:

a)
alle in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Güter,
b)
alle in den Gattungen D und E jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter,
c)
folgende Güter, die in Anhang I aufgeführt sind:

1A002.a.,

1C012.a.,

1C227,

1C228,

1C229,

1C230,

1C231,

1C236,

1C237,

1C240,

1C350,

1C450,

5A001.b.5.,

5A002.c.,

5A002.d.,

5A002.e.,

5A003.a.,

5A003.b.,

6A001.a.2.a.1.,

6A001.a.2.a.5.,

6A002.a.1.c.,

8A001.b.,

8A001.c.1.,

9A011.

Teil 2 – Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Albanien

Argentinien

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Chile

China (einschließlich Hongkong und Macau)

Französische überseeische Gebiete

Indien

Kasachstan

Marokko

Mexiko

Montenegro

Nordmazedonien

Russland

Serbien

Singapur

Südafrika

Südkorea

Tunesien

Türkei

Ukraine

Vereinigte Arabische Emirate

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer ansässig oder niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz zurück eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.
(2)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde, oder
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
c)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
d)
die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; oder
e)
dem Ausführer bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.

(3)
Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung haben die Ausführer:

a)
dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats anzugeben, der die Genehmigung erteilt hat, und in der Zollanmeldung zu erklären, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 ausgeführt werden;
b)
den Zollbeamten auf deren Verlangen Nachweise über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorzulegen, dass die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.

(4)
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

(5)
Diese Genehmigung umfasst Güter zur „Instandsetzung” , zum „Ersatz” und zur „Wartung” , einschließlich der gleichzeitigen Verbesserung der ursprünglichen Güter, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.

D.
VORÜBERGEHENDE AUSFUHR FAUSSTELLUNGEN ODER MESSEN

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004

Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:
a)
aller in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Güter,
b)
aller in Gattung D jeder Kategorie des Anhangs I aufgeführten Güter (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),
c)
aller in Gattung E jeder Kategoriedes Anhangs I aufgeführten Güter,
d)
folgender Güter, die im vorliegenden Anhang aufgeführt sind:

1A002.a.,

1C002.b.4.,

1C010,

1C012.a.,

1C227,

1C228,

1C229,

1C230,

1C231,

1C236,

1C237,

1C240,

1C350,

1C450,

5A001.b.5.,

5A002.c.,

5A002.d.,

5A002.e.,

5A003.a.,

5A003.b.,

6A001,

6A002.a.,

8A001.b.,

8A001.c.1.,

9A011.

Teil 2 — Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Albanien

Argentinien

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Chile

China (einschließlich Hongkong und Macau)

Französische überseeische Gebiete

Indien

Kasachstan

Marokko

Mexiko

Montenegro

Nordmazedonien

Russland

Serbien

Singapur

Südafrika

Südkorea

Tunesien

Türkei

Ukraine

Vereinigte Arabische Emirate

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Absatz 6 des vorliegenden Teils ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
(2)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung wird das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechend angewendet.
(3)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde, oder
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
c)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
d)
dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU VERTRAULICH” gleichwertig oder höher ist;
e)
der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprünglichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden, oder wenn mit einer Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;
f)
die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z. B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;
g)
die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen;
h)
die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, außer wenn dies in dem für eine wirkungsvolle Demonstration notwendigen minimalen Umfang und ohne dass Dritten spezifische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden, erfolgt;
i)
die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;
j)
die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt; oder
k)
der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat.

(4)
In der Zollanmeldung erklärt der Ausführer, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.
(5)
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

(6)
Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung” bzw. „Messe” eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.

E.
TELEKOMMUNIKATION

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005

Telekommunikation

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:
a)
Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:

i)
Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Unternummern 5A001.b.2., 5A001.c. und 5A001.d. erfasst werden,
ii)
Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Ziffer i aufgeführte Güter handelt,

b)
von Unternummer 5E001.a. erfasste Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter Buchstabe a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.

Teil 2 – Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

China (einschließlich Hongkong und Macau)

Indien

Südafrika

Südkorea

Russland

Türkei

Ukraine

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde,
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder
iv)
im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Freiheit der Meinungsäußerung, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können (z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung ( „Lawful Interception Gateways” )), verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
c)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Abschnitts oder in Abschnitt A Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Länder und die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden;
d)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2)
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden.
(3)
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

F.
CHEMIKALIEN

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006

Chemikalien

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

Diese Genehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

    1C350:

    1.
    Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8),
    2.
    Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3),
    3.
    Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6),
    5.
    Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1),
    6.
    Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9),
    7.
    Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2),
    8.
    Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9),
    9.
    Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7),
    10.
    3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3),
    11.
    N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7),
    12.
    N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9),
    13.
    3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
    14.
    Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3),
    15.
    2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3),
    16.
    Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3),
    17.
    Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6),
    18.
    N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7),
    19.
    Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9),
    20.
    Dimethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2),
    21.
    Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4),
    22.
    Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8),
    24.
    Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3),
    25.
    Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1),
    26.
    Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5),
    27.
    N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0),
    28.
    Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3),
    30.
    Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1),
    31.
    Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1),
    32.
    Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7),
    33.
    Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0),
    34.
    Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3),
    35.
    Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4),
    36.
    Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3),
    37.
    3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2),
    38.
    Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8),
    39.
    Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8),
    40.
    Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8),
    41.
    Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9),
    42.
    Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7),
    43.
    Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4),
    44.
    Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1),
    45.
    Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9),
    46.
    Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6),
    47.
    Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3),
    48.
    Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9),
    49.
    Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
    50.
    Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2),
    51.
    Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9),
    52.
    Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0),
    53.
    Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8),
    54.
    N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1),
    55.
    Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5),
    56.
    Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9),
    57.
    N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0),
    58.
    Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6),
    59.
    Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7),
    60.
    Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8),
    61.
    Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6),
    62.
    Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9),
    63.
    Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2),
    64.
    Diethylamin (CAS-Nr. 109-89-7),
    65.
    N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5).

    1C450.a.:

    4.
    Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),
    5.
    Cyanogenchlorid (Chlorcyan) (CAS-Nr. 506-77-4),
    6.
    Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure CAS-Nr. 74-90-8),
    7.
    Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2).

    1C450.b.:

    1.
    andere als die von der LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer Methyl-, Ethyl- oder Propyl- (Normal- oder Iso-) Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
    2.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,
    3.
    andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
    4.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid,
    5.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
    6.
    N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9) und N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5),
    8.
    Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Teil 2 — Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

Südkorea

Türkei

Ukraine

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde, oder
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
c)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Abschnitts oder in Abschnitt A Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Länder und die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden; oder
d)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

(2)
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.
(3)
Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 7 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

G.
KONZERNINTERNE AUSFUHR VON SOFTWARE UND TECHNOLOGIEN

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU007

Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

Diese Genehmigung der Union erstreckt sich auf jegliche Technologie und Software, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführte und Technologie und Software im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j.

Teil 2 – Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren von Software und Technologie nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

Brasilien

Chile

Indien

Indonesien

Israel

Jordanien

Malaysia

Marokko

Mexiko

Philippinen

Singapur

Südafrika

Südkorea

Thailand

Tunesien

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführter Software und Technologie durch jeden Ausführer, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person handelt, an eine Gesellschaft, die sich vollständig im Besitz und unter der Kontrolle des Ausführers befindet (Tochtergesellschaft), oder an eine Gesellschaft, die sich unmittelbar und vollständig im Besitz und unter der Kontrolle derselben Muttergesellschaft wie der Ausführer befindet (Schwestergesellschaft), sofern:

a)
die Muttergesellschaft, die den Ausführer unmittelbar kontrolliert, und die Gesellschaft, die den Ausführer letztlich kontrolliert, in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Land, für das die allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU001 der Union gilt, ansässig oder niedergelassen sind; und
b)
die Muttergesellschaft, die den Ausführer unmittelbar kontrolliert, eine verbindliche Garantie für die Einhaltung der Anforderungen dieser Genehmigung durch die Schwestergesellschaft übernimmt; und

im Sinne dieser Genehmigung kontrolliert eine Muttergesellschaft eine andere Gesellschaft, wenn sie in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf diese auszuüben;

c)
die ausgeführte Software und Technologie ausschließlich für die gewerbliche Produktentwicklung des Ausführers bzw. der Tochter- oder Schwestergesellschaft und durch ihre Mitarbeiter entsprechend der Vereinbarung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses verwendet wird; und
d)
die ausgeführte Software und Technologie sowie alle daraus resultierenden Produkte unter der vollständigen Kontrolle des Ausführers oder – für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Genehmigung, wenn die Ausfuhr an eine Schwestergesellschaft gerichtet ist – unter der vollständigen Kontrolle der Muttergesellschaft, die die Schwestergesellschaft unmittelbar kontrolliert, verbleiben und nicht mit einer anderen Stelle geteilt werden; und
e)
die ausgeführte Software und Technologie an den Ausführer zurückgegeben und von der Tochter- oder Schwestergesellschaft vollständig gelöscht wird, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist oder wenn die Tochter- oder Schwestergesellschaft von einem anderen Unternehmen erworben wird. Jede daraus resultierende entwickelte Technologie wird ebenfalls an den Ausführer übermittelt und von der Tochter- oder Schwestergesellschaft vollständig gelöscht.

(2)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Software und Technologie, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffende Software oder Technologie ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder bestimmt sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden;
ii)
für eine militärische, paramilitärische, polizeiliche, nachrichtendienstliche, überwachende oder sonstige sicherheitsrelevante Endverwendung durch die Regierung oder durch im Auftrag der Regierung handelnde Stellen verwendet zu werden;
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder
iv)
im Zusammenhang mit einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffende Software oder Technologie ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt ist;
c)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffende Software oder Technologie in ein anderes Bestimmungsland als die in Abschnitt A Teil 2 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Länder und die Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden; oder
d)
dem Ausführer bekannt ist, dass es sich bei dem Empfänger oder Endverwender der betreffenden Güter um einen militärischen, paramilitärischen, polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Dienst oder einen anderen staatlichen Sicherheitsdienst handelt oder dass die Güter für Stellen bestimmt sind, die im Auftrag eines der vorgenannten Dienste handeln.

Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die die Bestimmungen von Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c auf Fälle ausweiten, in denen der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass die betreffende Software oder Technologie dazu bestimmt ist, für die in Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c genannten Zwecke verwendet zu werden.

(3)
Von jedem Ausführer, der diese Genehmigung zu verwenden beabsichtigt, wird ein „internes Programm für rechtskonformes Verhalten” eingeführt.
(4)
Bei einer materiellen Ausfuhr von Software oder Technologie erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU007 ausgeführt werden.
(5)
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem der Ausführer niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet.

Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.

(6)
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwendet, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen vor der ersten Ausfuhr über die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung.
(7)
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwendet, erstattet der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung. Der Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wird wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende Informationen:

a)
die Beschreibung der Software und Technologie;
b)
soweit verfügbar, Angaben zur Menge und zum Wert der Software und Technologie;
c)
Informationen zu in diese Genehmigung einbezogenen Tochter-, Schwester- und Muttergesellschaften.

Die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

H.
VERSCHLÜSSELUNG

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU008

Verschlüsselung

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 – Güter

(1)
Diese Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind:

5A002.a.2,

5A002.a.3,

5A002.b., nur „kryptografisches Freischaltungstoken” zur Umwandlung eines nicht von Kategorie 5, Teil 2 erfassten Guts in ein von der obigen Unternummer 5A002.a. oder der nachstehenden Unternummer 5D002.c.1. erfasstes und nicht durch die Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2) freigestelltes Gut mittels „kryptografischer Freischaltung” ,

5D002.a.1., nur „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” der von der obigen Unternummer 5A002.a. erfassten Ausrüstung oder der von der nachstehenden Unternummer 5D002.c.1. erfassten „Software” ;

5D002.b., „Software” mit den Eigenschaften eines von der obigen Unternummer 5A002.b. erfassten „kryptografischen Freischaltungstokens” ;

5D002c.1., nur „Software” , die die Eigenschaften der von der obigen Unternummer 5A002.a. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert;

5E002.b., nur „Technologie” mit den Eigenschaften eines von der obigen Unternummer 5A002b erfassten „kryptografischen Freischaltungstokens” ;

(2)
Diese Genehmigung ist nur gültig, wenn die Güter alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Güter verwenden nur veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standards, die von international anerkannten Normungsgremien genehmigt oder erlassen wurden;
b)
die Güter verwenden keine kryptografischen Standards, die speziell für behördliche Verwendung entwickelt wurden (z. B. die kryptografischen Standards, die in Funksystemen für die öffentliche Sicherheit verwendet werden, wie TETRA, TETRAPOL und P25); und
c)
eine etwaige kryptografische Funktionalität der Güter kann nicht vom Benutzer mit einfachen Mitteln geändert werden.

(3)
Diese Genehmigung wird nicht verwendet, wenn

a)
dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die betreffenden Güter von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat für die Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen, die dem „RESTREINT UE/EU RESTRICTED” entsprechen oder darüber hinausgehen, akkreditiert oder anderweitig förmlich zugelassen wurden (oder sich im Prozess der Akkreditierung oder sonstigen förmlichen Zulassung befinden);
b)
dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die betreffenden Güter von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die dem „RESTREINT UE/EU RESTRICTED” entspricht oder darüber hinausgeht (oder sich im Prozess der Erteilung der Sicherheitskennzeichnung befinden).

Teil 2 –– Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach allen Bestimmungszielen, außer:
a)
Bestimmungsziele, die für eine Ausfuhr im Rahmen der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 in Frage kommen,
b)
Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, China (einschließlich Hongkong und Macau), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kongo, Libanon, Libyen, Malaysia, Mali, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Burma, Nordkorea, Oman, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik, Zimbabwe;
c)
alle Bestimmungsziele, die nicht unter Buchstabe b aufgeführt sind und gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder gegen die die Union beschränkende Maßnahmen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erlassen hat.

Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

(1)
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

a)
der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

i)
im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
ii)
für eine militärische, paramilitärische, polizeiliche, nachrichtendienstliche, überwachende oder sonstige sicherheitsrelevante Endverwendung durch die Regierung oder durch im Auftrag der Regierung handelnde Stellen verwendet zu werden,
iii)
als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärgüterlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden, oder
iv)
im Zusammenhang mit einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendet zu werden;

b)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Buchstaben a bestimmt sind;
c)
dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland, das nach Teil 2 Buchstabe b oder c dieser Genehmigung ausgeschlossen ist, wiederausgeführt werden;
d)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
e)
dem Ausführer bekannt ist, dass es sich bei dem Empfänger oder Endverwender der betreffenden Güter um einen militärischen, paramilitärischen, polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Dienst oder einen anderen staatlichen Sicherheitsdienst handelt oder dass die Güter für Stellen bestimmt sind, die im Auftrag eines der vorgenannten Dienste handeln; oder
f)
die Ausfuhr aufgrund eines Eintrags in Anhang I kontrolliert wird, der von dieser Genehmigung nicht erfasst wird.

(2)
Wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist, erklären die Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU008 ausgeführt werden.
(3)
Der Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von der zuständigen Behörde binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang bestätigt.
(4)
Der registrierte Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr mit, dass er diese Genehmigung erstmalig verwendet.
(5)
Der Ausführer legt auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, technische Daten über jede im Rahmen dieser Genehmigung geplante oder durchgeführte Ausfuhr vor. Wurden solche technischen Daten in Bezug auf ein bestimmtes Gut angefordert und ändern sich die technischen Daten, teilt der Ausführer dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die technischen Daten müssen mindestens die folgenden Angaben zu dem Gut enthalten:

a)
Hersteller,
b)
Produktbezeichnung,
c)
Modellnummer,
d)
Beschreibung des Gutes – eine kurze allgemeine Beschreibung des Gutes, wie sie in einer Produktbroschüre enthalten sein könnte,
e)
falls erforderlich und von der zuständigen Behörde festgelegt, technische Spezifikationen, die Folgendes umfassen:

i)
eine Liste aller relevanten kryptografischen Algorithmen, einschließlich des zugehörigen Schlüsselmanagements, in Bezug auf die Vertraulichkeit von Daten;
ii)
eine Liste aller Protokolle, nach denen sich das Gut zu richten hat;
iii)
Angabe der Vor- oder Nachbearbeitung von Daten, wie z. B. Komprimierung von Klartext oder Paketierung verschlüsselter Daten;
iv)
Einzelheiten zu Programmierschnittstellen, die verwendet werden können, um Zugriff auf die kryptografische Funktionalität des Gutes zu erhalten;

f)
Einstufung zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle.

(6)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, kann dem Ausführer aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagen, diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für ein in Teil 1 genanntes Gut zu verwenden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Inanspruchnahme dieser Bestimmung.
(7)
Der registrierte Ausführer erstattet auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der registrierte Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die Verwendung dieser Genehmigung Bericht. Auf Verlangen wird der Bericht über die Verwendung dieser Genehmigung wenigstens einmal im Jahr erstellt und enthält wenigstens folgende Informationen:

a)
die Ausfuhrkontrolleinstufung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
b)
die Menge und den Wert dieser Güter;
c)
den Namen und die Anschrift des Empfängers;
d)
soweit bekannt, die Endverwendung und den Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck;
e)
einen Verweis auf die letzte Vorlage technischer Daten für die Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

I.
In Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung und in den Abschnitten A, C, D und G des vorliegenden Anhangs genannte Liste

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter. Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,

0C001 „Natürliches Uran” oder „abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält,

0C002 „Besonders spaltbares Material” , das nicht in Anhang IV genannt ist,

0D001 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „…” von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

0E001 „Technologie” entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „…” von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,

1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine” ,

1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,

1C354 pflanzenpathogene Erreger,

1C450.a.1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

1C450.a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),

7E104 „Technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen,

9A009a Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs,

9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper” .

Fußnote(n):

(1)

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.