Artikel 1 VO (EU) 2021/823

(1) Ein endgültiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger, derzeit unter den KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290, ex03054300 und ex16041910 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010, 0305430011 und 1604191011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Ausgleichszoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Fishark Su Ürünleri Üretim ve Sanayi Ticaret A.Ș. 3,4 % B985
Gümüșdoga Su Ürünleri Üretim Ihracat Ithalat AȘ 4,4 % B964
Özpekler İnșaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Șirketi 3,1 % B966
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 4,0 %
Selina Balık İșleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret Anonim Șirketi 2,8 % C889
Alle übrigen Unternehmen 4,4 % B999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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