Artikel 10 VO (EU) 2021/840

Arbeitsprogramme

(1) Zur Durchführung des Programms „Pericles IV” nimmt die Kommission Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung an.

(2) Für Finanzhilfen werden im Arbeitsprogramm zusätzlich zu den in Artikel 110 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen die maßgeblichen Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Kofinanzierungshöchstsätze festgelegt.

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