Artikel 16 VO (EU) 2021/840

Übergangsbestimmungen

(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2) Die Finanzausstattung des Programms „Pericles IV” kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm „Pericles IV” und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeführt wurden.

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