ANHANG II VO (EU) 2021/843
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 46 zu Cyazofamid gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen 146 Cyazofamid
CAS-Nr. 120116-88-3
CIPAC-Nr. 653
4-chloro-2-cyano-N,N-dimethyl-5-p-tolylimidazole-1-sulfonamide ≥ 935 g/kg 1.8.2021 31.7.2036 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- a)
- die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
- b)
- die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;
- c)
- den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und von Regenwürmern.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
- 1.
- die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
- 2.
- die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.
Der Antragsteller legt die geforderten unter Nummer 1 genannten Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.
Bezüglich Nummer 2 legt der Antragsteller bis zum 16. Juni 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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