Artikel 13 VO (EU) 2021/847

Arbeitsprogramm

(1) Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen.

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