Artikel 15 VO (EU) 2021/847
Bewertung
(1) Die Bewertungen des Programms werden durchgeführt, damit die Ergebnisse rechtzeitig in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Kommission stellt die Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(2) Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms, nimmt die Kommission die Zwischenbewertung des Programms vor.
(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung des Programms vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Zwischen- und die Abschlussbewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
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