Präambel VO (EU) 2021/849
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 jener Verordnung.
- (2)
- Der Europäischen Chemikalienagentur wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Betroffenen verabschiedete der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur Stellungnahmen(2) zu diesen Vorschlägen. Dabei handelt es sich um folgende Stellungnahmen des RAC:
- (3)
- Die Schätzwerte für die akute Toxizität (Acute Toxicity Estimates, ATE) dienen hauptsächlich dazu zu bestimmen, wie Gemische, die als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten, in Bezug auf die akute Toxizität für die menschliche Gesundheit einzustufen sind. Die Aufnahme harmonisierter ATE in die Einträge in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erleichtert die Harmonisierung der Einstufung von Gemischen und stellt eine Unterstützung für Durchsetzungsbehörden dar. Zusätzlich zu den in den RAC-Stellungnahmen für andere Stoffe vorgeschlagenen ATE hat die Agentur, nach weiteren wissenschaftlichen Bewertungen einiger Stoffe, ATE für Dikupferoxid, Dikupferchloridtrihydroxid, Tetrakupferhexahydroxidsulfat und Tetrakupferhexahydroxidsulfathydrat, Kupferflocken (beschichtet mit einem Film aus aliphatischer Säure), Kupfer(II)-carbonat — Kupfer(II)-hydroxid (1:1), Kupferdihydroxid; Kupfer(II)-hydroxid, Bordeauxbrühe; Reaktionsprodukte von Kupfersulfat mit Calciumdihydroxid und Kupfersulfat-Pentahydrat abgeleitet. Diese ATE sollten in die vorletzte Spalte der Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden.
- (4)
- Bei der Kommission gingen zusätzliche Informationen ein, mit denen die wissenschaftliche Bewertung in den RAC-Stellungnahmen vom 15. März 2019 betreffend Mancozeb, vom 20. September 2019 betreffend 4-Methylpentan-2-on und vom 20. September 2019 betreffend Dimethomorph angefochten wurden. Die Kommission hat diese Informationen geprüft und festgestellt, dass sie nicht ausreichen, um die wissenschaftliche Bewertung in den RAC-Stellungnahmen anzuzweifeln.
- (5)
- Nach Auffassung der Kommission ist es somit angezeigt, für bestimmte Stoffe eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung neu einzuführen oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen zu aktualisieren oder zu streichen.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Ein solcher Zeitraum ist auch erforderlich, damit die Lieferanten genug Zeit haben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit andere rechtliche Anforderungen nach den Änderungen gemäß dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. Zu diesen Anforderungen können auch die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und die in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten Anforderungen zählen. Die Lieferanten sollten jedoch die mit dieser Verordnung eingeführten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften vor ihrem Geltungsbeginn ab dem Datum ihres Inkrafttretens auf freiwilliger Basis anwenden können, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen und den Lieferanten genügend Flexibilität einzuräumen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
- (2)
Die Stellungnahmen können hier eingesehen werden:https://echa.europa.eu/registry-of-clh-intentions-until-outcome/-/dislist/name/-/ecNumber/-/casNumber/-/dte_receiptFrom/-/dte_receiptTo/-/prc_public_status/Opinion+Adopted/dte_withdrawnFrom/-/dte_withdrawnTo/-/sbm_expected_submissionFrom/-/sbm_expected_submissionTo/-/dte_finalise_deadlineFrom/-/dte_finalise_deadlineTo/-/haz_addional_hazard/-/lec_submitter/-/dte_assessmentFrom/-/dte_assessmentTo/-/prc_regulatory_programme/-/
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
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