Artikel 3 VO (EU) 2021/850

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Oktober 2021 in Bezug auf die Nummern 1, 2b, 3 und 4 des Anhangs.

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