ANHANG II VO (EU) 2021/853
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag 203 zu Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis) gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
145 Streptomyces Stamm K61 Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Juli 2021 30. Juni 2036 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Streptomyces Stamm K61 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (*) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Fußnote(n):
- (*)
https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.