Präambel VO (EU) 2021/854

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 30. September 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSCR” oder „untersuchte Ware” ) mit Ursprung in Indien und Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder” ) ein. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 17. August 2020 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion der Union von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping aus den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Auf Antrag des Antragstellers, für den die erforderlichen Beweise erbracht wurden, ordnete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/370(3) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.
1.3.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und die Behörden der betroffenen Länder sowie ihr bekannte Einführer und Verwender in der Union über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Kommission führte eine Anhörung mit dem Antragsteller, einem ausführenden Hersteller und einem Verwender in der Union durch. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen ein, die in den Abschnitten 2.3, 5.2 und 7.2 behandelt werden.
1.4.
Stichprobenverfahren
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie beschlossen hatte, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, und zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung angegebenen Herstellungs- und Verkaufsmengen in der Union aus und berücksichtigte dabei auch ihre geografische Lage. Die auf diese Weise gebildete vorläufige Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern in vier unterschiedlichen Mitgliedstaaten, auf die über 60 % der Produktion und 70 % der Verkäufe der gleichartigen Ware der Union entfielen. Einzelheiten zu dieser vorläufigen Stichprobe wurden im zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung gestellt, wobei die Möglichkeit bestand, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(8)
Aus diesen Gründen wurde die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller bestätigt. Diese bestand aus Aperam Stainless Europe (im Folgenden „Aperam” ), Acciai Speciali Terni S.p.A. (im Folgenden „AST” ) und Outokumpu Stainless Oy (im Folgenden „OTK” ). Die endgültige Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(9)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(10)
Drei unabhängige Einführer meldeten sich als interessierte Parteien und übermittelten die erbetenen Angaben. Angesichts der geringen Zahl eingegangener Antworten erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein. Die Einführer wurden aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen.
1.4.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern
(11)
Angesichts der möglicherweise hohen Anzahl der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern wurde in der Einleitungsbekanntmachung eine Probenahme in Indien und Indonesien vorgesehen und folglich bat die Kommission alle bekannten ausführenden Hersteller in Indien und Indonesien um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um entscheiden zu können, ob eine Stichprobe erforderlich war, und wenn ja, diese auszuwählen.
(12)
Ferner ersuchte sie die Mission Indiens bei der Europäischen Union und die Botschaft der Republik Indonesien in Brüssel, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
1.4.3.1.
Indien
(13)
Bei der Einleitung wurden sieben potenzielle ausführende Hersteller in Indien durch die Kommission kontaktiert. Zwei ausführende Hersteller in Indien legten die für das Stichprobenverfahren erforderlichen Informationen vor und auf sie entfielen alle Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Deshalb verzichtete die Kommission hinsichtlich der ausführenden Hersteller in Indien auf das Stichprobenverfahren.
1.4.3.2.
Indonesien
(14)
Bei der Einleitung wurden 14 potenzielle ausführende Hersteller in Indonesien von der Kommission kontaktiert. Drei ausführende Hersteller beantworteten den Stichprobenfragebogen und meldeten Verkäufe in die Union. Nach den in den beantworteten Stichprobenfragebogen angegebenen Informationen machten ihre Verkäufe 72 % der indonesischen Ausfuhren in die Union aus. Aufgrund dessen wurde auch bei Indonesien auf ein Stichprobenverfahren verzichtet.
1.5.
Fragebogenantworten
(15)
Im Antrag waren ausreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indien und Indonesien in Bezug auf die betroffene Ware enthalten. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf Indien und Indonesien anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission der indischen Regierung und der indonesischen Regierung diesbezüglich Fragebogen zu.
(16)
Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, die drei unabhängigen Einführer und die fünf ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online(4) bereitgestellt.
(17)
Fragebogenantworten gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Antragsteller, zwei unabhängigen Einführern, den beiden ausführenden Herstellern in Indien und von drei ausführenden Herstellern in Indonesien ein. Fragebogenantworten gingen auch von der indischen Regierung und der indonesischen Regierung ein.
1.6.
Kontrollbesuche
(18)
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen(5) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die vorläufigen Ermittlungen benötigte.
(19)
Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:
(20)
In Bezug auf das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2a und Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung fanden mit der indischen Regierung und der indonesischen Regierung Fernabgleiche statt.
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(21)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(22)
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien und Indonesien. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2.2.
Gleichartige Ware
(23)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(24)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.3.
Vorbringen zur Warendefinition
(25)
Zu einem sehr späten Zeitpunkt des vorläufigen Teils der Untersuchung meldete sich ein Verwender in der Union als interessierte Partei und übermittelte eine Stellungnahme hinsichtlich der Warendefinition. Das Unternehmen beantragte die Ausklammerung von Waren der Stahlsorte 200 (im Folgenden „SSCRP 200” ) aus der Warendefinition, da diese Waren nach Ansicht des Unternehmens nicht oder nur begrenzt in der Union hergestellt werden und eine bestimmte und nischenspezifische Endverwendung haben. Dem Unternehmen zufolge würde die Ausklammerung der SSCRP 200 auf der Grundlage der Stahlsorte und Endverwendung kein Risiko darstellen, dass andere Warentypen umgangen werden.
(26)
Der Antragsteller erhob Einwände gegen dieses Vorbringen. Eurofer bekräftigte, dass SSCRP 200 von mindestens zwei Unionsherstellern hergestellt werden. Ferner brachte Eurofer vor, dass sie bei der Endverwendung leicht durch andere Stahlsorten ersetzt werden könnten und somit im direkten Wettbewerb mit diesen Warentypen stünden. Zudem hätten SSCRP 200 dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Vertriebskanäle wie andere Stahlsorten und könnten ohne Spezialtests nicht einfach erkannt werden, was dem Antragsteller zufolge eindeutig die Möglichkeit einer Umgehung eröffne. Angesichts der Vorbringen von Eurofer kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Warentypen austauschbar sind.
(27)
Unter Berücksichtigung der stark verspäteten Übermittlung des Antrags hinsichtlich der Warendefinition, der Tatsache, dass SSCRP 200 in der Union hergestellt werden und der Austauschbarkeit der SSCRP 200 mit anderen Warentypen, wird der Antrag auf Ausklammerung der Ware vorläufig zurückgewiesen.
3.
DUMPING
3.1.
Vorbemerkung
(28)
Angesichts der begrenzen Anzahl von mitarbeitenden Parteien in Indien und Indonesien sind die Einzelheiten bestimmter Feststellungen zum Dumping vertraulich und deshalb nur in den bilateralen Unterrichtungen enthalten.
3.2.
Indien
3.2.1.
Mitarbeit und teilweise Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(29)
Bei den beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Indien handelte es sich um Chromeni Steels Private Limited und Jindal Group.
(30)
Chromeni Steels Private Limited stellte die betroffene Ware in Indien her und verkaufte sie auf seinem Inlandsmarkt hauptsächlich an unabhängige und an einige verbundene Abnehmer. Alle Ausfuhren in die Union erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer.
(31)
Die folgenden Unternehmen, die nach den ausdrücklichen Angaben von Jindal Group an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, wurden in die Untersuchung und den Fernabgleich einbezogen:
(32)
Der Fernabgleich ergab, dass ein verbundenes Unternehmen von Jindal Group in einem Drittland an dem Verkauf der betroffenen Ware in die Union beteiligt war. Jedoch wurde die wichtige Rolle dieser Partei hinsichtlich der untersuchten Ware im Schriftwechsel von Jindal Group, einschließlich der Fragebogenantworten, nicht als solche angegeben. Folglich unterrichtete die Kommission Jindal Group mit Schreiben vom 23. März 2021 darüber, dass sie die Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung auf sie anzuwenden und hinsichtlich der fehlenden Angaben in Bezug auf die Rolle des verbundenen Unternehmens die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen beabsichtigte. Im Anschluss an dieses Schreiben unterbreitete das in einem Drittland ansässige verbundene Unternehmen am 29. März 2021 weitere Stellungnahmen. Mit diesen Stellungnahmen übermittelte Jindal Group auch die Antworten des verbundenen Unternehmens zum Anhang des Fragebogens.
(33)
Diese Stellungnahmen wurden in der Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten am 16. April 2021 erneut vorgetragen.
(34)
Die Stellungnahmen von Jindal Group zum Schreiben vom 23. März wurden ordnungsgemäß geprüft, jedoch änderte sich dadurch nicht die Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission. Insbesondere konnten die Antworten auf den Anhang des Fragebogens, die als Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 23. März 2021 übermittelt wurden, keinem Fernabgleich unterzogen werden, weshalb die Kommission die Vollständigkeit der im Namen dieser Partei übermittelten Informationen nicht bewerten konnte.
(35)
Folglich bestätigte die Kommission ihre Absicht, in diesem Stadium die Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden.
3.2.2.
Normalwert
(36)
Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.
(37)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkaufsmengen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(38)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(39)
Dann prüfte die Kommission, ob die Warentypen, die von den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, im Vergleich zu den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.
(40)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts heranziehen oder die Verkäufe außerhalb des normalen Handelsverkehrs aus preislichen Gründen unberücksichtigt lassen sollte.
(41)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(42)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(43)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen in dem Untersuchungszeitraum, sofern
(44)
Waren mehr als 80 % der Inlandsverkäufe je Warentyp im Untersuchungszeitraum gewinnbringend und lag der gewogene Durchschnittsverkaufspreis gleichauf mit oder über den gewogenen durchschnittlichen Herstellstückkosten, wurde der Normalwert in der in Erwägungsgrund 42 beschriebenen Situation als gewogener Durchschnitt der Preise aller tatsächlichen Inlandsverkäufe während des Untersuchungszeitraums berechnet. Alternativ wurde der Normalwert in der in Erwägungsgrund 43 beschriebenen Situation als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.
(45)
Wurde ein Warentyp nicht in repräsentativen Mengen oder gar nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft und wurde im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 4 ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft, so ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(46)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts je Warentyp wurde zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der untersuchten ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet:
(47)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche, mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft worden waren oder bei denen keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgestellt wurden, wurde der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten sowie des Gewinns aller Geschäfte im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt hinzugerechnet.
3.2.3.
Ausfuhrpreis
(48)
Die ausführenden Hersteller wickelten Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über ihre verbundenen Unternehmen ab.
(49)
Wenn die betroffene Ware von den ausführenden Herstellern direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über verbundene Unternehmen in einem Drittland in die Union ausgeführt wurde, entsprach der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union.
(50)
Wenn die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Unternehmen, die als Einführer fungierten, in die Union ausführten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen.
3.2.4.
Vergleich
(51)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(52)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für die Provision des verbundenen Händlers in einem Drittland vorgenommen (siehe Erwägungsgrund 49). Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Bankgebühren und gegebenenfalls Umrechnungskosten sowie Rabatte (einschließlich nachträglich gewährter Rabatte), wenn sie sich auf die Vergleichbarkeit auswirkten, vorgenommen.
(53)
Jindal Group beantragte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für Zollrückerstattungen, da das Bestehen einer pauschalen „Duty Drawback Scheme” (Zollrückerstattungsregelung) darauf schließen lasse, dass im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen alle ihre Inlandsverkäufe eine indirekte Steuer enthalten. Jindal Group konnte jedoch nicht nachweisen, dass zwischen den beantragten Beträgen und den Einfuhren enthaltener Rohstoffe oder den dafür entrichteten Zöllen eine Verbindung bestand. Dieser Antrag wurde daher zurückgewiesen.
(54)
In Anbetracht der Ergebnisse des Fernabgleichs in Bezug auf das in einem Drittland ansässige verbundene Unternehmen von Jindal, wie in den Erwägungsgründen 32 bis 35 dargelegt, ersetzte die Kommission bestimmte Informationen hinsichtlich der für die Verkaufspreise von Jindal Group in der Union geltenden Anpassungen durch die nach Artikel 18 der Grundverordnung verfügbaren Informationen.
3.2.5.
Dumpingspannen
(55)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(56)
Die Mitarbeit wurde im vorliegenden Fall als hoch eingestuft, da die Ausfuhr der mitarbeitenden ausführenden Hersteller 100 % der Gesamtausfuhren in die EU im UZ ausmachte. Neben den beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern konnten keine weiteren ermittelt werden. Folglich hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne der ausführenden Hersteller festzusetzen.
(57)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen daher:
3.3.
Indonesien
3.3.1.
Mitarbeit und Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(58)
Wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, übermittelten drei indonesische ausführende Hersteller die Fragebogenantworten an die Kommission innerhalb der gesetzten Frist. Jedoch hatte einer dieser ausführenden Hersteller, PT Bina Niaga Multiusaha, die meisten Fragen des Fragebogens nicht beantwortet. Die meisten Kernabschnitte des eingegangenen Fragebogens waren tatsächlich leer (einschließlich der Aufstellung der Verkäufe, der Herstellkostentabelle und der Rentabilitätstabelle) und das Unternehmen hatte nur einige der Fragen beantwortet. Die Fragebogenantworten waren so mangelhaft, dass sie einer fehlenden Antwort gleichkamen. Daher unterrichtete die Kommission die betroffene Partei mit Schreiben vom 20. November 2020 über die Gründe, weshalb die Kommission beabsichtigte, die bereitgestellten Informationen nicht zu berücksichtigen und die Partei als nicht an dieser Untersuchung mitarbeitende Partei anzusehen. PT Bina Niaga Multiusaha erhielt Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme, reagierte jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht auf das Schreiben.
(59)
Demzufolge wurden schließlich nur die beiden verbliebenen indonesischen ausführenden Hersteller, IRNC Group und Jindal Indonesia Group, als an dieser Untersuchung mitarbeitende Parteien angesehen. Die Untersuchung ergab, dass auf diese beiden Parteien im Untersuchungszeitraum mehr als 90 % der Menge der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indonesien in die Union entfielen.
(60)
Die folgenden Unternehmen, die nach den ausdrücklichen Angaben von IRNC Group an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, wurden in die Untersuchung und den Fernabgleich einbezogen:
(61)
Im Zuge des Fernabgleichs stellte die Kommission fest, dass IRNC Group die Kommission über die Beteiligung eines verbundenen Unternehmens, nämlich Tsingshan Holding Group Co. mit Sitz in China, an den Tätigkeiten in Verbindung mit der untersuchten Ware nicht unterrichtet hat. Die Informationen, die das Unternehmen nicht übermittelt hat, wurden für die Bestimmung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises von IRNC Group als wesentlich angesehen.
(62)
Deshalb wurde das Unternehmen nach Artikel 18 der Grundverordnung mit Schreiben vom 23. März 2021 über die Gründe für die Absicht der Kommission, bestimmte Anpassungen vorzunehmen, um den Normalwert und den Ausfuhrpreis ausgehend von den verfügbaren Informationen zu berichtigen, unterrichtet und IRNC Group erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
(63)
Das Unternehmen antwortete am 29. März 2021 auf das Schreiben der Kommission. In seiner Antwort wies das Unternehmen die im Schreiben der Kommission aufgeführten Mängel an sich nicht zurück. Das Unternehmen teilte jedoch mit, dass es sich das Recht vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt Stellung zu nehmen.
(64)
Die folgenden Unternehmen, die von Jindal Indonesia Group ausdrücklich genannt wurden, arbeiteten an der Untersuchung durch Beantwortung des Fragebogens mit; sie wurden als an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt genannt und waren an der Untersuchung und dem Fernabgleich beteiligt:
3.3.2.
Normalwert
(65)
Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.
(66)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtmenge der von den einzelnen ausführenden Herstellern getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(67)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(68)
Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf seinem Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.
(69)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung alle tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts heranziehen oder die Verkäufe außerhalb des normalen Handelsverkehrs aus preislichen Gründen unberücksichtigt lassen sollte.
(70)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(71)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(72)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen in dem Untersuchungszeitraum, sofern
(73)
Waren mehr als 80 % der Inlandsverkäufe je Warentyp im Untersuchungszeitraum gewinnbringend und lag der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den gewogenen durchschnittlichen Herstellstückkosten, wurde der Normalwert in der in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Situation als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe während des Untersuchungszeitraums berechnet und nur in der in Erwägungsgrund 72 beschriebenen Situation als der gewogene Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe.
(74)
Wurde ein Warentyp nicht in repräsentativen Mengen oder gar nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft und wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft, und wurden Verkäufe eines Warentyps nach Artikel 2 Absätze 2 und 4 der Grundverordnung zu Preisen getätigt, die unter den Herstellstückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) lagen, so ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(75)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts je Warentyp wurde zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet:
(76)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche, mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft worden waren oder bei denen keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgestellt wurden, wurde der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten sowie des Gewinns aller Geschäfte im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt hinzugerechnet.
3.3.3.
Ausfuhrpreis
(77)
Die ausführenden Hersteller wickelten Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über ihre verbundenen Unternehmen ab.
(78)
Wenn die betroffene Ware von den ausführenden Herstellern direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über verbundene Unternehmen in einem Drittland in die Union ausgeführt wurde, entsprach der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Union.
(79)
Wenn die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Unternehmen, die als Einführer fungierten, in die Union ausführten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen.
3.3.4.
Vergleich
(80)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(81)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für die Provision des verbundenen Händlers in einem Drittland vorgenommen (siehe Erwägungsgrund 78).
(82)
Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Bankgebühren und gegebenenfalls Umrechnungskosten sowie Rabatte (einschließlich nachträglich gewährter Rabatte), wenn sie sich auf die Vergleichbarkeit auswirkten, vorgenommen.
(83)
Auf der Grundlage eines Elements des Fernabgleichs wurde festgestellt, dass die Ergebnisse des Fernabgleichs hinsichtlich des verbundenen Unternehmens von Jindal India in einem Drittland, wie in den Erwägungsgründen 32 bis 35 dargelegt, auch bestimmte Verkäufe von Jindal Indonesia Group in der Union betrafen. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurden verfügbare Informationen verwendet, um die Informationen über dieses Unternehmen zu vervollständigen. Dies gilt auch für die fehlenden Informationen hinsichtlich IRNC Group, wie in den Erwägungsgründen 61 bis 63 ausgeführt.
3.3.5.
Dumpingspannen
(84)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(85)
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 90 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamteinfuhren aus Indonesien ausmachten. Folglich setzte die Kommission die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller fest.
(86)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen daher:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(87)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 13 der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(88)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 3,1 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, das heißt der einem Fernabgleich unterzogenen Fragebogenantworten von Eurofer und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern.
(89)
Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. Sie alle sind vertikal integrierte Hersteller.
4.2.
Unionsverbrauch
(90)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage: a) der Eurofer-Daten über die direkten und indirekten Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer, die teilweise mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeglichen wurden und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern in die Union.
(91)
Der Unionsverbrauch entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(92)
Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 17 % zurück.
4.3.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1.
Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(93)
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von SSCR mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(94)
Diese Vorschrift legt fest, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass
(95)
Die für die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen sind in den Erwägungsgründen 57 und 86 zusammengefasst. Diese liegen alle über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung.
(96)
Die Menge der Einfuhren aus jedem der zwei betroffenen Länder war nicht unerheblich. Die Marktanteile der Einfuhren lagen im Untersuchungszeitraum in Indien bei 3,4 % und in Indonesien bei 2,8 %.
(97)
Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus jedem der zwei betroffenen Länder sowie zwischen diesen und der gleichartigen Ware der Union waren ähnlich. Tatsächlich konkurrierte die untersuchte Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien bei der Einfuhr zum Verkauf auf dem Unionsmarkt miteinander und mit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware, da sie alle an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft werden.
(98)
Somit waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden bei der Ermittlung der Schädigung kumulativ untersucht.
4.3.2.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(99)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.
(100)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(101)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 54 %, wodurch sie ihren gemeinsamen Marktanteil von 3,3 % im Jahr 2017 auf 6,2 % im UZ steigern konnten. Dieser Anstieg bei Einfuhrmenge und Marktanteil kann den Einfuhren aus Indonesien zugerechnet werden – Indonesiens Einfuhrmengen stiegen um fast das 6,5fache im Bezugszeitraum und sein Marktanteil stieg von 0,4 % auf 2,8 %. Die Einfuhren aus Indien stiegen zwar von 2017 bis 2018, verzeichneten jedoch danach einen Rückgang. Dies ergab im Bezugszeitraum einen allgemeinen Rückgang in absoluten Zahlen. Am 1. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission eine Verordnung zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.(6) Indien wurde ein länderspezifisches Zollkontingent für die untersuchte Ware zugewiesen, wodurch die dem Kontingentzollsatz unterliegenden Einfuhren auf ein Niveau begrenzt wurden, das unter dem von 2018 lag. Da für Indonesien kein länderspezifisches Zollkontingent galt, sondern das Kontingent für alle anderen Länder, waren seine Einfuhren nicht im selben Ausmaß beschränkt wie die aus Indien. Der Rückgang der Einfuhren aus Indien war jedoch weniger schwerwiegend als der allgemeine Rückgang beim Unionsverbrauch, wodurch der Marktanteil Indiens trotzdem von 3 % im Jahr 2017 auf 3,4 % im UZ geringfügig anstieg.
4.3.3.
Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
(102)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(103)
Im Fall von Indien stiegen die durchschnittlichen Einfuhrpreise von 2017 bis 2018 um 4 %, blieben jedoch im gesamten Bezugszeitraum stabil, während sie im Fall von Indonesien um 8 % stiegen. Dennoch lagen die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus beiden Ländern im gesamten Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen der Unionshersteller (siehe Tabelle 7).
(104)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs zwischen:
(105)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes ausgedrückt. Dabei ergaben sich Preisunterbietungsspannen von 4,8 % und 13,4 % bei den indischen ausführenden Herstellern, und 12,0 % und 12,4 % bei den indonesischen ausführenden Herstellern.
4.4.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(106)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(107)
Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(108)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der Fragebogenantwort von Eurofer, die soweit erforderlich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden einem Fernabgleich unterzogen und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(109)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(110)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(111)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(112)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum deutlich um 16 %. Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die tatsächliche Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Rüstzeiten, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SSCR aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) und Taiwan im Jahr 2015(7) veranlassten einige Unionshersteller die Modernisierung ihrer Produktionskapazität. Diese Modernisierung führte im Bezugszeitraum zu einer geringfügigen Kapazitätserhöhung von 4 %.
(113)
Infolge des Rückgangs der Produktion und der leicht gestiegenen Kapazität ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 19 % zurück und fiel im UZ unter 70 %.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(114)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(115)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 15 % zurück.
(116)
Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es jedoch, seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu halten und sogar geringfügig um 2,1 Prozentpunkte zu erhöhen, da der Rückgang des Verbrauchs den Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch übertraf, während die Unionsverkäufe Einfuhren aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern teilweise ersetzten.
4.4.2.3.
Wachstum
(117)
Die vorstehenden Zahlen für Produktions- und Verkaufsmengen in absoluten Zahlen, die im Bezugszeitraum einen deutlich rückläufigen Trend aufweisen, belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union in absoluten Zahlen nicht wachsen konnte. Ein geringfügiges Wachstum im Verhältnis zum Verbrauch war nur möglich, weil der Wirtschaftszweig der Union auf den Preisdruck durch gedumpte Einfuhren durch Senkung seiner Verkaufspreise reagierte.
4.4.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(118)
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(119)
Die mit der Herstellung von SSCR verbundene Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union stieg zwischen 2017 und 2019 um 4 % und fiel zwischen 2019 und dem UZ um 2 Prozentpunkte, was einen Anstieg von 2 % im Bezugszeitraum ergab. Angesichts des deutlichen Produktionsrückgangs ging die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen je Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und Jahr, im Bezugszeitraum um 18 % deutlich zurück.
4.4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(120)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht unerheblich.
(121)
Einfuhren von SSCR waren bereits Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen. Die Kommission stellte fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2013 durch gedumpte Einfuhren aus der VR China und Taiwan erheblich beeinträchtigt war, was im Oktober 2015 zur Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus diesen Ländern führte.(8) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union dürfte daher im Bezugszeitraum kaum von den genannten Dumpingpraktiken betroffen sein. Eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Taiwan läuft derzeit.(9)
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(122)
Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(123)
Nach einem geringfügigen Anstieg von 3 % von 2017 bis 2018 fielen die durchschnittlichen Stückverkaufspreise von 2018 bis zum UZ um 6 %, was einen Rückgang von 3 % im Bezugszeitraum ergab. Im selben Zeitraum stiegen gleichzeitig die Herstellkosten um 5 %, danach stabilisierten sie sich auf einem Niveau, das 3 % über dem zu Beginn des Bezugszeitraums lag. Die Kostenentwicklung wurde zu einem großen Teil durch starke Rohstoffpreissteigerungen, z. B. bei Nickel und Ferrochrom, vorangetrieben. Aufgrund des Preisdrucks infolge der gedumpten Einfuhren war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, diesen Kostenanstieg über seine Verkaufspreise weiterzugeben und musste seine Verkaufspreise sogar senken.
4.4.3.2.
Arbeitskosten
(124)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(125)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je Beschäftigten fielen im Bezugszeitraum um 3 %. Dies zeigt, dass die Unionshersteller als Reaktion auf die sich verschlechternden Marktbedingungen in der Lage waren, die Arbeitskosten zu senken, um die Schädigung nach Möglichkeit in Grenzen zu halten.
4.4.3.3.
Lagerbestände
(126)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(127)
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 21 % zurück. Zu dieser Entwicklung ist es im Zuge des Rückgangs der Produktionsmenge gekommen. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie vorstehend ersichtlich, schwankte dieser Indikator im Bezugszeitraum zwischen 5 und 7 % der Produktionsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
4.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

2017 2018 2019 UZ
Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) 7,6 % 6,0 % 1,5 % 0,4 %
Index 100 79 19 6
Cashflow (in EUR) 387200359 273674277 237840311 184024688
Index 100 71 61 48
Investitionen (in EUR) 111578442 111637871 96541925 96585152
Index 100 100 87 87
Kapitalrendite 20 % 15 % 6 % 4 %
Index 100 75 31 20
(128)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(129)
Die Gesamtrentabilität fiel von 7,6 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im UZ. Wie in Abschnitt 4.3.3 dargelegt, fiel dieser Rückgang zeitlich mit dem Anstieg der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und ihres Marktanteils zu Unterbietungspreisen zusammen.
(130)
Alle anderen Finanzindikatoren wie Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite folgten demselben rückläufigen Trend.
(131)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow fiel während des Bezugszeitraums kontinuierlich und lag im UZ um 52 % unter dem Niveau zu Beginn des Untersuchungszeitraums.
(132)
Investitionen sind der Nettobuchwert der Vermögenswerte. Nachdem sie von 2017 bis 2018 stabil waren, verzeichneten sie von 2018 bis 2019 einen deutlichen Rückgang von 13 Prozentpunkten. Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Sie ging im Bezugszeitraum kontinuierlich und deutlich um 80 % zurück.
(133)
Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist kapitalintensiv und von erheblichen Investitionen geprägt. Die im Bezugszeitraum erzielte Kapitalrendite reicht nicht aus, um solch erhebliche Investitionen zu decken.
4.5.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(134)
Aus der Untersuchung geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union auf den Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien durch Senkung seiner Verkaufspreise reagierte, um seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu halten (und sogar geringfügig zu erhöhen). Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren drückten während des Untersuchungszeitraums die Preise auf dem Unionsmarkt im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fielen im Bezugszeitraum um 3 %, während unter fairen Wettbewerbsbedingungen ein Anstieg in einem Verhältnis zu erwarten gewesen wäre, das mit dem Anstieg der Herstellkosten vergleichbar ist, die sich um 3 % erhöhten. Diese Situation beeinträchtigte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich, die im Bezugszeitraum um 94 % zurückging und im UZ ein sehr niedriges und nicht nachhaltiges Niveau erreichte.
(135)
Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum deutlich zurück und sowohl die Verkaufs- als auch die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union folgten diesem Trend. Die Produktionskapazität nahm geringfügig zu, was auf die positiven Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China und Taiwan im Jahr 2015 zurückzuführen war.
(136)
Die Unionshersteller verzeichneten jedoch im Bezugszeitraum einen deutlichen Rückgang der Produktivität und Kapazitätsauslastung. Diese sich verschlechternden Zahlen sind nur in geringem Maße der geringfügigen Erhöhung der Beschäftigung und Kapazität zurechenbar und sind hauptsächlich auf den Rückgang des Unionsverbrauchs und dem gleichzeitigen Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen.
(137)
Jedoch zeigen erst die Finanzindikatoren der Unionshersteller das Ausmaß der Schädigung. Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum, was gemeinsam mit niedrigeren Verkaufspreisen dazu führte, dass die Rentabilität von 7,6 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im UZ zurückging. Eine ähnlich negative Entwicklung ist in Bezug auf die anderen Finanzindikatoren zu verzeichnen: Investitionen (-13 %), Kapitalrendite (-80 %) und Cashflow (-52 %).
(138)
Entsprechend zeigen die Schadensindikatoren, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung verzeichnete, da er seine Verkaufspreise trotz der steigenden Herstellkosten senkte, was zu einem Rentabilitätseinbruch führte, der sich nachteilig auf Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow auswirkte.
(139)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
(140)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, ein Rückgang des Verbrauchs, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, ein Anstieg der Rohstoffkosten und das Wettbewerbsverhalten des Wirtschaftszweigs der Union.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(141)
Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um mehr als 50 % und ihr Marktanteil verdoppelte sich fast. Diese Erhöhung des Marktanteils ging zulasten der Einfuhren aus Drittländern. Durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern wurde jedoch ein Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt. Die Preise der Einfuhren aus Indien und Indonesien lagen im Bezugszeitraum um 5 bis 19 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Infolge dieser Einfuhrpreise waren die Unionshersteller nicht nur außerstande, den Anstieg der Rohstoffkosten mit ihren Preisen weiterzugeben, sondern sie waren sogar gezwungen, ihre Verkaufspreise zu senken, um ihren Marktanteil zu halten.
(142)
Infolgedessen fiel die Rentabilität der Unionshersteller, die im Jahr 2017 ein relativ hohes Niveau hatte, auf fast null im UZ, was sich nachteilig auf alle Finanzindikatoren der betroffenen Unternehmen auswirkte.
(143)
Es besteht demnach ein starker ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(144)
Die Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(145)
Im Bezugszeitraum verzeichneten Einfuhren aus Drittländern in Bezug auf die absoluten Mengen einen erheblichen Rückgang von 33 % und der Marktanteil fiel von 26 % im Jahr 2017 auf 21 % im UZ.
(146)
Was die einzelnen Länder betrifft, stiegen nur die Einfuhren aus Korea, was zu einer geringfügigen Erhöhung des Marktanteils führte. In absoluten Zahlen war die Erhöhung des Marktanteils im Bezugszeitraum jedoch nur unerheblich (von 4,7 % auf 5,1 %). Obwohl die Preise der Einfuhren aus Korea unter denen der betroffenen Länder lagen, werden sie voraussichtlich durch Verrechnungspreise beeinträchtigt, da zwischen dem koreanischen Hersteller von nichtrostendem Stahl, Samsung STS, und dem EU-Hersteller von kaltgewalzten Erzeugnissen, Otelinox aus Rumänien, eine Geschäftsbeziehung besteht. Es lässt sich nicht feststellen, ob diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls unterboten, auch weil der Produktmix dieser Einfuhren nicht bekannt ist.
(147)
Wie in Erwägungsgrund 121 dargelegt, gilt derzeit für Einfuhren aus Taiwan ein Antidumpingzoll von 6,8 %.(10) Eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Taiwan läuft derzeit.(11)
(148)
Die Einfuhren aus der VR China waren im Bezugszeitraum sehr niedrig. Einfuhren aus Taiwan stiegen von 2017 bis 2018 um 12 %, fielen jedoch von 2018 bis zum UZ um 26 %, während der Marktanteil im Bezugszeitraum bei rund 5 % lag. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Taiwan lag unter den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Da die Hersteller in Taiwan bei der Auslaufüberprüfung nicht mit der Kommission zusammenarbeiteten, standen dieser keine weiteren Einzelheiten über die taiwanesischen Einfuhrpreise zur Verfügung. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union zusätzlich schädigten. Selbst wenn Einfuhren aus Taiwan zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, fielen die Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum um 17 % und hätten daher die in der Schadensanalyse festgestellten zunehmend negativen Trends nicht verursachen können.
(149)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten indischen und indonesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abzuschwächen vermochten.
5.2.2.
Rückgang des Verbrauchs
(150)
Ein deutlicher Rückgang des Verbrauchs im Bezugszeitraum hat sich nachteilig auf einige Schadensindikatoren ausgewirkt, insbesondere auf die Verkäufe und Produktionsmengen. Wie in Erwägungsgrund 134 dargelegt, war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eher preis- als mengenbezogen. Trotz des schrumpfenden Marktes waren die Unionshersteller in der Lage, ihren Marktanteil durch harten Preiswettbewerb mit unfairen gedumpten Einfuhren geringfügig zu erhöhen, was zur Verschlechterung der Rentabilität und der Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite geführt hat.
(151)
Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang des Verbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abzuschwächen vermochte.
5.2.3.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(152)
Die Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(153)
Die Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller fielen im Bezugszeitraum um 17 %, hauptsächlich aufgrund von Maßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der untersuchten Ware eingeführt haben, und aufgrund von erhöhtem Wettbewerb auf Drittmärkten mit Verkäufen aus China und den betroffenen Ländern. Die Ausfuhrmengen waren jedoch im Vergleich zu der Gesamtverkaufsmenge der Union beschränkt und machten etwa 13 % der Gesamtverkaufsmenge aus, und der durchschnittliche Preis der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum lag durchgehend über den Preisen auf dem Unionsmarkt.
(154)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die erlittene Schädigung wenn überhaupt unerheblich war.
5.2.4.
Auswirkungen auf Rohstoffpreise
(155)
Unabhängige Einführer wiesen auf steigende Rohstoffkosten (Nickel, Ferrochrom) als Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hin.
(156)
Ein Anstieg der Rohstoffpreise verursacht an sich keine Schädigung, weil er im Allgemeinen mit einem entsprechenden Anstieg der Verkaufspreise einhergeht. Der Rückgang der Rentabilität der Unionshersteller und aller ihrer Finanzindikatoren spiegelt jedoch mehr als nur die steigenden Herstellkosten wider. Niedrigpreiseinfuhren übten Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt aus und verhinderten nicht nur, dass Unionshersteller ihre Preise erhöhen konnten, um den Anstieg der Kosten auszugleichen, sondern zwangen sie sogar dazu, ihre Preise zu senken, um der unmittelbaren Gefahr des Verlusts von Marktanteilen entgegenzuwirken. Dies führte zu einem deutlichen Rückgang ihrer Rentabilitätszahlen, die im Untersuchungszeitraum auf die Rentabilitätsschwelle zurückfielen.
(157)
Auf dieser Grundlage wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Anstieg der Preise bestimmter Rohstoffe an sich keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hat.
5.2.5.
Preisverhalten der Unionshersteller
(158)
Ein unabhängiger Einführer brachte vor, dass interner Wettbewerb und das Preisverhalten der Unionshersteller für ihre sich verschlechternde Finanzlage ursächlich waren.
(159)
Dieses Vorbringen bestätigte sich in der Untersuchung jedoch nicht. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden durchweg zu Preisen verkauft, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und entsprechend ist der durch die gedumpten Einfuhren erzeugte Druck auf die Preise der Hauptgrund dafür, dass die Unionshersteller nicht in der Lage sind, ihre Preise zu erhöhen und die steigenden Kosten auszugleichen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(160)
Zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und Indonesien einerseits und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union andererseits wurde ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt. Es bestand ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Mengen an gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Verschlechterung der Leistung der Union im Bezugszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union hatte keine andere Wahl als sich dem durch die gedumpten Einfuhren vorgegebenen Preisniveau anzupassen, um einen Verlust ihrer Marktanteile zu verhindern. Dies führte dazu, dass die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union nicht nachhaltig war.
(161)
Die Kommission stellte fest, dass die folgenden anderen Faktoren die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst haben könnten: Einfuhren aus Drittländern, der Rückgang des Verbrauchs, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkung der Rohstoffpreise und das Preisverhalten der Unionshersteller.
(162)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern, der Rückgang des Verbrauchs, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen der Rohstoffpreise und das Preisverhalten der Unionshersteller auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere bei Rentabilität und Finanzindikatoren, waren nur begrenzt.
(163)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern besteht. Die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern haben eine maßgebliche Auswirkung auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Keiner der sonstigen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, vermochte den ursächlichen Zusammenhang abzuschwächen.
6.
HÖHE DER MAßNAHMEN
(164)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
6.1.
Zielpreisunterbietungsspanne
(165)
Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten zu decken, einschließlich der Kosten, die durch multilaterale Umweltübereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, und die in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entstehen, und in der Lage wäre, einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne” ) zu erzielen.
(166)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(167)
Nach Ansicht des Antragstellers sollte eine angemessene Zielgewinnspanne bei 8,7 % liegen, die auch bei der früheren Untersuchung der Einfuhren derselben Ware aus der Volksrepublik China und Taiwan(12) herangezogen wurde.
(168)
Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung prüfte die Kommission das Vorbringen von drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Bezug auf geplante Investitionen, die im Bezugszeitraum nicht durchgeführt worden seien. Auf der Grundlage der eingegangenen Nachweise, die mit der Buchführung der Unternehmen in Einklang gebracht werden konnten, akzeptierte die Kommission diese Vorbringen vorläufig und schlug die entsprechenden Beträge auf den Gewinn der betroffenen Unionshersteller auf. Die endgültigen Zielgewinnspannen lagen folglich zwischen 8,82 % und 9,12 %.
(169)
Als letzten Schritt bewertete die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union aus multilateralen Umweltübereinkommen und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, während der Geltungsdauer der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen, die durch die Berichterstattungssysteme und Prognosen des Unternehmens gestützt wurden, ermittelte die Kommission Kosten in einer Größenordnung zwischen 14,53 und 28,90 EUR je Tonne, die zusätzlich zu den durch die Einhaltung dieser Übereinkommen im Untersuchungszeitraum tatsächlich angefallenen Kosten entstehen würden. Diese Differenz wurde auf den nicht schädigenden Preis aufgeschlagen.
(170)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die den der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die vorgenannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.
(171)
Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für jeden Warentyp getrennt anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem freien Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(172)
Angesichts der großen Bereitschaft zur Mitarbeit in Indien und Indonesien (100 % bzw. über 90 %) wurde die residuale Zielpreisunterbietungsspanne für die betroffenen Länder auf dem Niveau der höchsten einzelnen Zielpreisunterbietungsspanne der indischen oder indonesischen ausführenden Herstellern, das heißt auf 34,6 % bzw. 32,3 %, festgesetzt.
(173)
Das Ergebnis dieser Berechnungen ist in der folgenden Tabelle aufgeführt:
6.2.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
(174)
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass in Indien und Indonesien Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher wurden bei dieser Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die angeblich vorliegenden Verzerrungen untersucht, um zu bewerten, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde.
(175)
Die Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indien und Indonesien wurden durch die Angaben der indischen Regierung und der indonesischen Regierung in den Fragebogenantworten sowie im Rahmen des Fernabgleichs mit diesen bestätigt.
(176)
Da die für den indischen ausführenden Hersteller Chromeni berechnete Zielpreisunterbietungsspanne niedriger als die Dumpingspanne war, prüfte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, ob bei der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots vorlagen. Die Untersuchung ergab, dass Chromeni den von der Verzerrung betroffenen Rohstoff nicht verwendet. Deshalb war eine weitere Analyse hinsichtlich der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung nicht erforderlich. Somit wird die Höhe des Zolls für Chromeni auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung bestimmt.
(177)
Betreffend Indien ist die angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung für Jindal Group höher als die Dumpingspanne und die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2a wird deshalb nicht weiter verfolgt wird.
(178)
Da hinsichtlich Indonesien jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in diesem Stadium nicht erforderlich war.
6.3.
Schlussfolgerung
(179)
Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen. Dementsprechend sollten die folgenden Antidumpingzölle festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
(180)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(181)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus 13 Herstellern, ist in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt und beschäftigt im Zusammenhang mit der untersuchten Ware unmittelbar 13660 Mitarbeiter. Keiner der Unionshersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren in Abschnitt 4 gezeigt hat, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.
(182)
Durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle sollen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, sodass der Preisdruck ein Ende findet und der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, seine steigenden Herstellkosten zu decken und seine Finanzlage trotz Einbußen bei Verkäufen wegen eines schrumpfenden Marktes zu verbessern. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird. Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die Einfuhren zu Dumpingpreisen aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung erlitten. Es sei daran erinnert, dass eine Reihe von Schlüsselschadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Vor allem die Indikatoren, die sich auf finanziellen Ergebnisse der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen, waren stark betroffen. Umso wichtiger ist es, dass die Preise wieder auf ein nicht gedumptes oder zumindest nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können.
(183)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung der Antidumpingzölle im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde, da diese es dem Wirtschaftszweig der Union erlauben würden, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
(184)
Drei Parteien meldeten sich als unabhängige Einführer. Jedoch beantworteten nur zwei davon den entsprechenden Fragebogen und arbeiteten weiter am Verfahren mit.
(185)
Daraufhin brachte der Antragsteller vor, dass eine der beiden oben genannten Parteien nicht als unabhängiger Einführer berücksichtigt hätte werden sollen, da sie für einige der ausführenden Hersteller der untersuchten Ware als Handelsvertreter tätig sei.
(186)
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich teilweise als Handelsvertreter für Jindal Group tätig war. Jedoch war es auch an regulären Einfuhren der untersuchten Ware beteiligt, die es später an Abnehmer in der Union weiterverkauft hat. Daher wurde Eurofers Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.
(187)
Beide mitarbeitenden Einführer wiesen auf potenzielle negative Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen hin, wie Lieferengpässe, schlechteren Service, höhere Preise und schlechtere Qualität des Materials, die sich ihrer Auffassung nach aus dem beschränkten Wettbewerb auf dem Unionsmarkt ergeben würden.
(188)
Zudem brachte einer der Einführer vor, dass die Ware von Jindal von hoher Qualität ist, die von Unionsherstellern nicht erreicht werden kann.
(189)
Ungeachtet potenzieller Antidumpingmaßnahmen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass in der Union ein gesundes Maß an Wettbewerb erhalten bleibt, da es 13 Unionshersteller der untersuchten Ware gibt, wobei sich einige nicht am Antrag beteiligten. Zudem entfallen mehr als 20 % des Marktes nach wie vor auf Einfuhren aus Drittländern. Deshalb sind die von den Einführern angegebenen möglichen negativen Auswirkungen unwahrscheinlich.
(190)
Antidumpingmaßnahmen zielen nicht darauf ab, die betroffenen Länder vom Unionsmarkt auszuschließen, sondern darauf, die Preise auf ein faires Niveau zu erhöhen. Deshalb soll der Zugang zu angeblich hochwertiger Ware erhalten bleiben.
(191)
Durch die Maßnahmen würden die Einführer auch in die Lage versetzt, Preise an ihre Abnehmer weiterzugeben und aus diesem Grund wird nicht erwartet, dass die Rentabilität der Einführer beeinträchtigt wird. Es wird nicht davon ausgegangen, dass das Warensortiment und die Qualität der Dienstleistungen abnehmen werden – ganz im Gegenteil: durch den Schutz gegen gedumpte Einfuhren kann der Wirtschaftszweig der Union neue Investitionen vornehmen und seine Qualität verbessern.
(192)
Die Einführer brachten auch vor, dass die Unionshersteller durch die Antidumpingmaßnahmen übermäßig geschützt würden, da die untersuchte Ware bereits Schutzmaßnahmen unterliege.
(193)
Die Schutzmaßnahmen für Stahl(13) sind jedoch befristet und bieten eine andere Art von Schutz als die Antidumpingmaßnahmen, die die Bekämpfung unlauterer Preisbildung zum Ziel haben. Die vorläufigen Feststellungen der Kommission bestätigten, dass die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ein massiver Anstieg der Einfuhrmengen war, sondern die Unterbietungspreise, die zu Preisdruck auf dem Unionsmarkt führten.
(194)
Der einzige Verwender, der sich im Rahmen des Verfahrens meldete, gab zum Unionsinteresse keine Stellungnahme ab. Das Unternehmen hatte nur Vorbringen zur Warendefinition der Maßnahmen, wie in Abschnitt 2 dargelegt.
(195)
In der vorläufigen Phase der Untersuchung gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Folgen einer möglichen Einführung von Zöllen für die Einführer und Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(196)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern einzuführen.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(197)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt) mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(198)
Vorläufige Antidumpingzölle sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen (Erwägungsgrund 173). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(199)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(200)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der vorläufigen Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln daher die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(201)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten.(14) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(202)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(203)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(204)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(205)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(206)
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(207)
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(208)
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.
10.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(209)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD Handel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(210)
Die indische Regierung, ein ausführender Hersteller in Indien und zwei ausführende Hersteller in Indonesien übermittelten Stellungnahmen. Die Kommission berücksichtigte Anmerkungen, die Flüchtigkeitsfehler betrafen, und nahm wenn nötig eine entsprechende Korrektur der Spannen vor.
11.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(211)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(212)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 17).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/370 der Kommission vom 1. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 71 vom 2.3.2021, S. 18).

(4)

Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2484.

(5)

Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(6)

ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(9)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. C 280 vom 25.8.2020, S. 6).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10). Für ein Unternehmen, Cia Far Industrial Factory Co., Ltd, wurde ein Antidumpingzoll von 0 % eingeführt.

(11)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. C 280 vom 25.8.2020, S. 6).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(14)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

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