ANHANG VO (EU) 2021/880

Die Anhänge I, II, III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung:

v)
jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen gegeben wird, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;

b)
Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

iv)
jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;

c)
Teil 5 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

iv)
jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einem Test gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

b)
Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
in Bezug auf die enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, sofern nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gilt;

c)
Teil 1 Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einem Test gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

d)
Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

b)
für Schafe gilt, dass sie aus einem Betrieb stammen müssen, in dem sie und alle Ziegenböcke, die mit ihnen zusammen gehalten wurden, während eines Zeitraums von 60 Tagen vor ihrem Aufenthalt in der Quarantäneeinrichtung gemäß Buchstabe a einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen wurden, dessen Befund negativ sein muss;
c)
die Tiere wurden anhand von Proben, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor Beginn der Quarantäne gemäß Buchstabe a gezogen wurden, jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

i)
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
ii)
Schafe und alle mit ihnen zusammen gehaltenen Ziegenböcke: einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität;

d)
die Tiere wurden anhand von Proben, die während der Quarantäne gemäß Buchstabe a und während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen ab dem Datum der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung gezogen wurden, mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

i)
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
ii)
Schafe und alle mit ihnen zusammen gehaltenen Ziegenböcke: einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.

e)
In Teil 3 Kapitel I erhält der einleitende Satz von Nummer 2 folgende Fassung:

2.
Alle Schafe und Ziegen, die in einer Besamungsstation gehalten werden, werden mindestens einmal pro Jahr den folgenden Tests unterzogen (verpflichtende Routinetests), deren Befund negativ sein muss:

f)
Teil 5 Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem bzw. der während der letzten 24 Monate kein Fall von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde;

g)
Teil 5 Kapitel II Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung der Eizellen und Embryonen frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem bzw. der während der letzten 24 Monate kein Fall von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde;

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Erforderlichenfalls dürfen Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität je ml Samen derjenigen der folgenden Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, dem Samen zugesetzt werden oder in Samenverdünnern enthalten sein:

a)
eine Mischung aus Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg), Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg) oder
b)
eine Mischung aus Gentamicin (250 μg), Tylosin (50 μg) und Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg) oder
c)
eine Mischung aus Amikacin (75 μg) und Divekacin (25 μg) oder
d)
bei Samen von Schafen und Ziegen Gentamicin (250 μg) oder eine Mischung aus Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg).

b)
Teil 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Bei Rindersamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität derjenigen der unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen gegeben sein muss.

c)
Teil 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Bei Schweinesamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität derjenigen der unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Leptospiren gegeben sein muss.

4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe f Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
die Tierart und Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde, gemäß Teil III Titel I, II, III oder IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

b)
Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

i)
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;

c)
Unter Nummer 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

j)
Versanddatum der Sendung.

d)
Nummer 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

i)
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;

e)
Unter Nummer 2 wird folgender Buchstabe j angefügt:

j)
Versanddatum der Sendung.

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