ANHANG VO (EU) 2021/882

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026.

Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform
Proteinerzeugnisse 10 g/100 g
Kekse 10 g/100 g
Gerichte aus Leguminosen 10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 10 g/100 g

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um den ganzen, thermisch getrockneten Mehlwurm, entweder ganz (blanchierte, ofengetrocknete Larven) oder in Form eines Pulvers (blanchierte, ofengetrocknete, gemahlene Larven). Der Begriff „Mehlwurm” bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört.

Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt und es werden keine Teile entfernt.

Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

Merkmale/Zusammensetzung:

    Asche (% Massenanteil): 3,5-4,5

    Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-8

    Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 56-61

    Verdauliche Kohlenhydrate(*) (% Massenanteil): 1-6

    Fett (% Massenanteil): 25-30

    davon gesättigt (% Massenanteil): 4-9

    Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5

    Ballaststoffe (% Massenanteil): 4-7

    Chitin (% Massenanteil): 4-7

Schwermetalle:

    Blei: ≤ 0,075 mg/kg

    Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

Mykotoxine:

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg

    Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg

    Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg

    Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE(**)/g

    Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

    Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

    Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

    Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

    Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g

    Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g

    Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 10 KBE/g

    Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Fußnote(n):

(*)

Verdauliche Kohlenhydrate = 100 — (Rohprotein + Fett + Ballaststoffe + Asche + Feuchtigkeit).

(**)

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